Energieeffizienzklassen bei Wohnimmobilien – Tabelle, Erläuterungen, historische Entwicklung
Energieeffizienz ist ein wichtiger Faktor, wenn es um den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit geht. Besonders im Bereich der Wohnimmobilien spielt die Reduzierung des Energieverbrauchs eine entscheidende Rolle.
Wer modern bauen möchte, muss sich mit der Energieeffizienz des entstehenden Gebäudes zwangsläufig auseinandersetzen.
1. Die Energieeffizienzklassen für eine Immobilie
Energieeffizienzklasse | KWh / m2 (pro Jahr) | Art der Immobilie |
A+ | 0–30 | Neubauten mit höchstem Energiestandard z. B. Passivhäuser, die passive Energiequellen und eine Lüftungsanlage zur Wärmerückgewinnung nutzen, KfW-40 bzw. KW40-Haus |
A | 30–50 | Neubauten, Niedrigenergiehäuser, sogenannte 3-Liter-Häuser, die höchstens drei Liter Heizöl pro Quadratmeter pro Jahr an Heizenergie verbrauchen, KfW-55 bzw. KW50-Haus |
B | 50–75 | Niedrigenergiehäuser mit guter Dämmung; meist mit Lüftungsanlagen zur Regulierung der Luftzirkulation; heutzutage normale Neubauten |
C | 75–100 | Momentane Mindestanforderung der Energiesparverordnung an einen Neubau |
D | 100–130 | Ältere Einfamilienhäuser, gut sanierte Altbauten |
E | 130–160 | Sanierte Altbauten, |
F | 160–200 | Sanierte Altbauten, oft Häuser mit energetischem Standard der 2. Wärmeschutzverordnung von 1982 |
G | 200–250 | Teilsanierte Altbauten, oft Häuser mit energetischem Standard der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 |
H | über 250 | Unsanierte Gebäude |
Stand: März 2024 |
2. Entwicklungsgeschichte und Effizienzklassen
Die Energieeffizienzklassen bei Wohnimmobilien haben sich seit ihrer Einführung in den 1990er Jahren weiterentwickelt und wurden kontinuierlich verbessert. Sie dienen dazu, den Energieverbrauch eines Gebäudes zu bewerten und zu kommunizieren, wie effizient es in Bezug auf den Energieverbrauch ist. Die Klassen A+ bis H geben Aufschluss darüber, wie energieeffizient ein Wohngebäude ist, wobei A+ die höchste Effizienzklasse darstellt und H die niedrigste.
In den letzten Jahrzehnten wurden die Kriterien für die einzelnen Energieeffizienzklassen immer strikter festgelegt. Dies bedeutet, dass ein Haus, das in den 1990er Jahren noch der höchsten Klasse angehört hätte, heute möglicherweise nur noch in einer mittleren Klasse eingestuft wird. Dadurch wird der Anreiz für Bauherren und Eigentümer geschaffen, energieeffizientere Maßnahmen umzusetzen und den Energieverbrauch ihres Gebäudes weiter zu reduzieren.
Die Energieeffizienzklassen werden anhand verschiedener Kriterien festgelegt und bewerten Aspekte wie die Qualität der Wärmedämmung, den Einsatz erneuerbarer Energien, den energetischen Zustand der Heizungs- und Belüftungssysteme sowie den Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes. Je besser diese Kriterien erfüllt werden, desto höher wird die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
3. Beispiele für Energieeffizienzklassen
Ein Beispiel für eine Wohnimmobilie der höchsten Energieeffizienzklasse A+ ist ein Passivhaus. Diese Gebäude zeichnen sich durch eine sehr gute Wärmedämmung, eine kontrollierte Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und den Einsatz erneuerbarer Energien aus. Dadurch wird der Energieverbrauch deutlich reduziert.
In der Energieeffizienzklasse B fallen gut gedämmte Neubauten, die moderne Heizungs- und Lüftungssysteme verwenden. Hierbei werden bereits hohe energetische Standards erfüllt, allerdings liegt der Energieverbrauch noch über dem Niveau der A-Klassen.
In der niedrigsten Energieeffizienzklasse H finden sich oft ältere Wohnhäuser mit einer mangelhaften Wärmedämmung und ineffizienten Heizungsanlagen. Der Energieverbrauch solcher Gebäude ist im Vergleich zu den höheren Klassen signifikant höher. Um den Energieverbrauch zu senken und die Wohnqualität zu verbessern, ist eine umfassende energetische Sanierung in diesen Fällen dringend zu empfehlen.
Eine solche Sanierung kann verschiedene Maßnahmen umfassen, wie zum Beispiel die Verbesserung der Wärmedämmung durch den Einbau von Dämmmaterialien in Dach, Fassade und Kellerdecke. Auch der Austausch veralteter und ineffizienter Heizungsanlagen gegen moderne Systeme, wie beispielsweise Brennwertkessel oder Wärmepumpen, kann den Energieverbrauch erheblich reduzieren.
Darüber hinaus können weitere Maßnahmen wie der Einbau von energieeffizienten Fenstern und Türen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien, z.B. durch die Installation von Photovoltaikanlagen oder Solarthermiesystemen, die Energieeffizienz und den Wohnkomfort zusätzlich steigern.
Eine energetische Sanierung kann den Energieverbrauch eines Gebäudes um bis zu 80% reduzieren, wodurch nicht nur Kosten gespart, sondern auch die Umwelt entlastet wird. Zudem steigt der Wert der Immobilie, da energieeffiziente Gebäude oft eine höhere Nachfrage und somit einen höheren Verkaufswert erzielen.
Durch die Modernisierung älterer Wohnimmobilien wird nicht nur der Klimaschutz unterstützt, sondern auch die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert. Der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energien und die Senkung des Energieverbrauchs sind wichtige Schritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen und klimafreundlichen Zukunft.
4. Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine:
Der anhaltende Konflikt in der Ukraine und die damit verbundenen politischen Spannungen haben auch Auswirkungen auf die Energieeffizienz bei Wohnimmobilien. Durch die Unterbrechung der Energielieferungen aus dem Osten Europas sind regionale Engpässe entstanden, die sich auf den Energieverbrauch und die Verfügbarkeit von Ressourcen auswirken können. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer dezentralen und nachhaltigen Energieversorgung.
5. EnEV 2014
In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Anforderungen und Zielvorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz von Wohngebäuden. Das Hauptinstrument, um diese Ziele zu erreichen, war die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die EnEV legt Mindestanforderungen für den Energiebedarf von Gebäuden fest und schreibt vor, welche Energieeffizienzklasse ein Neubau oder eine Sanierung erreichen muss.
Von Mai 2014 bis Oktober 2020 war die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die entscheidende Gesetzesgrundlage bei jeder Sanierung. Diese setzt Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den spezifischen Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes. Der Primärenergiebedarf misst den gesamten Energiebedarf eines Gebäudes inklusive der Energieverluste in den Versorgungsnetzen, während der Transmissionswärmeverlust die Wärmeverluste über die Gebäudehülle erfasst.
Gemäß EnEV 2014 sind Neubauten verpflichtet, den Anforderungen des Energiebedarfs zu entsprechen. Der Grenzwert für den Primärenergiebedarf liegt bei bis zu 55 kWh/(m²a) je nach Art des Gebäudes (z. B. Ein- oder Mehrfamilienhaus). Der Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust variiert ebenfalls je nach Gebäudeart. Ziel ist es, dass Neubauten im Idealfall die Anforderungen für die Energieeffizienzklasse A+ oder A erfüllen.
Auch für Bestandsgebäude gelten bestimmte energetische Anforderungen. Hier gibt es jedoch keine direkten Vorgaben für spezifische Energieeffizienzklassen. Stattdessen liegt der Fokus auf energetischen Sanierungsmaßnahmen, um den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz zu verbessern. Hierbei werden Maßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle, der Austausch ineffizienter Heizungsanlagen und die Nutzung erneuerbarer Energien empfohlen.
6. Gebäudeenergiegesetz
Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2014 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ersetzt. Auch wenn das GEG die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) abgelöst hat, so wurden doch die Vorgaben für Sanierung, Wärmeschutz und Dämmung nicht angehoben.
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.
Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.
Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
GEG-Anforderungen an Neubauten
- Niedrigstenergie-Gebäudestandard
Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard. erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert. - Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.
Neue Heizungen
Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:
- Wärmepumpenheizungen
- Fernwärmeanschluss
- Elektrogebäudeheizung
- Solarthermie
- Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
- Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
- Solarthermie-Hybridheizung
GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude
Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).
Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen
Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.
Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden. Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.
Energieausweise (§§ 79–88)
§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.
Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?
Gesetzliche Vorschriften für Fenster
Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:
- Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
- Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
- Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Die gesetzlichen Anforderungen können sich in Zukunft weiterentwickeln und verschärfen, um den Fortschritten in der Technologie und den Zielen des Klimaschutzes gerecht zu werden. Es ist daher ratsam, sich über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Förderprogramme zu informieren, um die konkreten Anforderungen bezüglich der Energieeffizienz von Wohngebäuden in Deutschland zu verstehen.
7. Ergänzung oder Frage von dir?
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