Hier die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften für Regenwassernutzungsanlagen.
Inhalt: Vorschriften zur Regenwassernutzung
Recht für Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage
Nach §3, Abs.1 AVBWasserV kann der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage nicht verweigert werden,da der Wasserversorger eine Bezugsbeschränkung auf einen Teilbedarf zulassen muß.
"Jeder Mensch hat die Pflicht, zum Wohl der Allgemeinheit Wasser sparsam und mit Sorgfalt zu verwenden."
Europäische Wassercharta
Baugenehmigung
Die entsprechende Landesbauordnung entscheidet darüber, ob bei der Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage eine Baugenehmigung erforderlich ist.
In der Regel ist aber eine Baugenehmigung für Tanks bie 50 Kubikmeter Inhalt nicht erforderlich.
Anzeige-/ Mitteilungspflicht
Nach § 3 Abs.2 AVBWasserV muss das Wasserversorgungsunternehmen über die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage in Kenntnis gesetzt werden.
Unter Eigengewinnungsanlagen fallen auch Regenwassernutzungsanlagen. Weiterhin hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass " keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungssystem möglich sind", d.h. es muß eine Trennung geben zwischen dem Regenwassersystem und dem Trinkwassersystem geben.
Weiterhin muss nach §13, Abs. 3 TrinkwV 2001 die Errichtung oder die Inbetriebnahme sowie erhebliche bauliche Veränderungen einer Regenwasseranlage dem Gesundheitsamt vier Wochen vorher angezeigt werden. Die Stilllegung einer Anlage ist dem Gesundheitsamt innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.
Die Unterlassung der Anzeige beim Gesundheitsamt erfüllt eine Ordnungswidrigkeit nach der TrinkwV 2001 (Trinkwasserverordnung).
In manchen Regionen kann auf Mitteilung verzichtet werden, wenn nur der Garten bewässert wird und keine Trinkwasser-Nachspeisung erfolgt.
Kennzeichnung
Die DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) die DIN 1989
( Regenwassernutzungsanlagen) sowie §17 Abs.2 TrinkwV legen fest, dass Regenwasseranlagen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden dürfen.
Weiterhin müssen die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme farblich unterschiedlich gekennzeichnet werden. Ebenso müssen die Entnahmestellen beschriftet werden( mit "kein Trinkwasser")
Sonstiges
- Die Zapfstellen aus der Regenwassernutzung sind gegen unbefugte oder unbeabsichtigte Entnahme zu sichern (beispielsweise mittels abnehmbarer Steckschlüssel oder verschließbarer Ventiloberteile). Dies dient vor allem dem Schutz von Kindern.
- Die Regenwassernutzungsanlage ist gegen das Eindringen von Schmutzwasser (Rückstau) aus der Abwasserkanalisation zu schützen.
Rechtshinweis
Die vorstehend aufgeführte Sammlung von Gesetzen und Normen mit Erläuterungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt nur allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung dar.