
Bauförderung Hausbau, Kauf einer Immobilie und Sanierung einer Bestandsimmobilie: Übersicht bundesweite und regionale Fördermöglichkeiten
Programme, Hilfstools, Auflistungen, bundesweit und regional.
Die Bauförderung ist stark dezentralisiert - auf den Bauherren mag so manche (positive!) Überraschung warten, wenn er alle Programme ermittelt.
Inhalt: Bauförderung Hausbau: Übersicht bundesweite und regionale Fördermöglichkeiten
Die öffentliche Förderung von Hausbau, Gebrauchtkauf und Renovierung ist vielschichtig und örtlich sehr unterschiedlich. Wir möchten hier die landesweiten Förderungen vorstellen, mache aber darauf aufmerksam, dass vor Ort regionale Förderung betrieben wird. Das reicht von der Kommune, die Hauskauf, Grundstückskauf oder Modernisierung fördert bis zum örtlichen Handwerkerverein, der eine Energieberatung sponsert.
Förderstopps
Zeitweise gibt es Förderstopps. Aktuelle Informationen finden sich jeweils auf den Homepages der Förderinstitutionen.

KFW-Kreditanstalt für Wiederaufbau
Grundlagen
Sowohl
- der Kauf als auch der Bau eines sogenannten Effizienzhauses
oder
- die energetische Sanierung und andere Maßnahmen an einer vorhandenen Immobilie
werden bundesweit im Rahmen der sogenannten BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) mittels
- vergünstigter Kredite
und/oder
- Zuschüssen
gefördert.
Für die Neubauförderung gilt momentan ein Förderstop! Das KfW-Programm für Gebäudesanierung läuft wieder.
Die KFW-Förderung muss über die Hausbank beantragt werden, wozu diese nicht verpflichtet ist - viele unterstützen aber dabei, manche sind ein wenig zurückhaltend bei der Förderung und haben keine Lust auf die zusätzliche Arbeit. Im Zweifel vorher fragen.
Wichtig:
Die meisten Maßnahmen müssen vor Beginn der Bauarbeiten beantragt und genehmigt sein!
Fördermittel ökologisch Bauen | Neubau
Beim Neubau eines Hauses wird von der KFW gestaffelt nach Energiespargehalt des Hauses ein zinsgünstiger Kredit bis zu 100 Prozent der Baukosten ermöglicht - somit bliebe für die vermittelnde Bank gar nichts mehr. Momentan ist diese Förderung gestoppt, an einer Neuauflage wird gearbeitet.
Endgültig eingestellt ist die Neubauförderung des Effizienzhauses 55, da dies mittlerweile Baustandard ist.
Auch der Einbau neuer Heizungsanlagen auf Basis von Fernwärme, erneuerbarer Energie, Kraft-Wärme-Kopplung oder ähnlichem ist bis zu 100 % förderungswürdig.
Für Details zur KFW-Förderung siehe kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Neubau/.
Momentan sind diese Maßnahmen auf Eis gelegt.
Wohnraummodernisierung / Sanierung vom Altbau
Grundlegend gilt:
Energetische Sanierung wird besonders großzügig gefördert!
Je nach Grad der Ökologie der Modernisierung werden zinsgünstige Kredite bis zu 100 % der Bauinvestitionen für energieeffizientes Sanieren gefördert. Dies können auch Maßnahmen wie die Begrünung von Außenflächen oder die Renovierung des gemeinsamen Flures betreffen.
Aber auch weitere Maßnahmen werden gefördert:
- Barrieren in der Immobilie reduzieren (Stichwort Barrierefreies Wohnen)
- Manche Smart-Home-Projekte
- Einbruchschutz ergänzen
- Wohnraum erweitern
Alle aktuellen Förderungen finden sich unter kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/
Für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus gibt es die höchste Förderung.
Kauf einer Bestandsimmobilie
Auch dies wird unter bestimmten Voraussetzungen von der KfW gefördert. Alle notwendigen Angaben findest du hier:
Schneller Überblick über die Konditionen
Die Zinsen und Konditionen der KFW-Kredite ändern sich regelmäßig. Aktuelle Konditionen finden sich übersichtlich und aktuell auf folgender Seite der Stiftung Warentest: test.de/foerderung-haus-heizung

Bafa
Unter www.bafa.de findet man die Förderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hier werden Zuschüsse für die Nutzung erneuerbarer Energie gefördert, aber auch z. B. die Energieberatung-Vor-Ort. Gefördert werden auch z. B. die Stromeinspeisung von Photovoltaik-Anlagen, also Stromerzeugung auf dem eigenen Dach. Oft haben sich diese Anlagen bereits nach 10-15 Jahren bezahlt gemacht und verdienen dann Geld. Darüber hinaus kann bei gewerblicher Anmeldung die Umsatzsteuer rausgerechnet und Abschreibungen geltend gemacht werden.
Übersichtsseite der BAFA:
Basis der Förderung ist das sogenannte Gebäudeenergiegesetz GEG. Details dazu:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in Deutschland die energetischen Anforderungen an Gebäude. Sein vollständiger Titel lautet: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das klingt sperrig, beschreibt aber recht gut, worum es geht: Gebäude sollen weniger Energie verbrauchen und stärker mit erneuerbaren Energien versorgt werden.
Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Es führte drei frühere Regelwerke zusammen: das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Seit der Novelle mit zentralen Änderungen zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz häufig als „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Dieser Begriff ist griffig, aber unvollständig. Das GEG betrifft nicht nur Heizungen, sondern auch Neubauten, Sanierungen, Energieausweise, Bauteilanforderungen und die Nutzung erneuerbarer Energien.
Ziel des GEG ist es, den Energiebedarf von Gebäuden zu begrenzen und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zu fördern. Damit soll der Gebäudesektor einen Beitrag zu den deutschen Klimaschutzzielen leisten. Für Eigentümer, Bauherren und Sanierer ist das Gesetz vor allem deshalb wichtig, weil es Mindeststandards vorgibt: etwa für Neubauten, für bestimmte Sanierungsmaßnahmen, für Energieausweise und für den Austausch alter Heizungen.
Anforderungen an Neubauten
Neue Gebäude müssen so geplant und errichtet werden, dass sie die Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Dabei wird der zulässige Energiebedarf über ein Referenzgebäudeverfahren bestimmt. Entscheidend ist nicht nur der Heizwärmebedarf, sondern der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und gegebenenfalls Kühlung.
Strom aus erneuerbaren Energien, der in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt und dort selbst genutzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen rechnerisch angerechnet werden. Das betrifft zum Beispiel Strom aus einer Photovoltaikanlage, der direkt im Gebäude verbraucht oder vorübergehend gespeichert wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils geltenden GEG.
Neue Heizungen und 65-%-Regel
Ein zentraler Punkt der GEG-Novelle ist die Vorgabe, dass neue Heizungen schrittweise mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt diese Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb solcher Neubaugebiete gelten Übergangsregeln, die eng mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden sind.
Zur Erfüllung der 65-%-Anforderung kommen mehrere technische Wege infrage. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen und bestimmte Hybridlösungen. Welche Variante sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Gebäude, vom Wärmebedarf, von der örtlichen Wärmeplanung und von den Detailvorgaben des Gesetzes ab.
Anforderungen an Bestandsgebäude
Bei bestehenden Gebäuden gilt ein Grundsatz: Wird saniert oder erneuert, darf die energetische Qualität nicht ohne Weiteres verschlechtert werden. Werden Außenbauteile wie Fenster, Dachflächen, Außenwände oder Türen ersetzt oder wesentlich verändert, können die Mindestwerte aus Anlage 7 des GEG greifen. Ob eine Pflicht entsteht, hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab.
Auch für die oberste Geschossdecke kann eine Nachrüstpflicht bestehen. Das betrifft vor allem Decken zu unbeheizten Dachräumen, wenn sie nicht den geforderten Mindestwärmeschutz erfüllen. Ist das Dach bereits entsprechend gedämmt oder greift eine gesetzliche Ausnahme, kann die Pflicht entfallen.
Alte Heizkessel und Austauschpflichten
Das GEG enthält außerdem Regeln für ältere Heizkessel. Bestimmte Öl- und Gasheizkessel dürfen nach Ablauf der gesetzlichen Nutzungsdauer nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind unter anderem Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Da die Austauschpflicht von Kesseltyp, Alter, Leistung und Eigentumssituation abhängt, sollte sie im Einzelfall geprüft werden.
Energieausweis
Der Energieausweis bleibt ein wichtiger Bestandteil des GEG. Er soll Käufern, Mietern und Eigentümern eine Orientierung über den energetischen Zustand eines Gebäudes geben. Bei Verkauf oder Vermietung muss der Energieausweis grundsätzlich vorgelegt werden. Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist außerdem ein informatorisches Beratungsgespräch vorgesehen, sofern es unentgeltlich angeboten wird. Dieses Gespräch soll helfen, die Angaben des Energieausweises besser einzuordnen und mögliche Sanierungsschritte zu verstehen.
Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?
Was verlangt das Gebäudeenergiegesetz bei neuen Fenstern?
Beim Austausch kompletter Fenster oder Fenstertüren in bestehenden beheizten Wohngebäuden sieht das Gebäudeenergiegesetz für die betreffenden Fälle grundsätzlich einen Uw-Höchstwert von 1,3 W/(m²K) vor.
Für Dachflächenfenster liegt der entsprechende Wert grundsätzlich bei Uw = 1,4 W/(m²K). Für bestimmte Konstruktionen und Sonderverglasungen gelten abweichende Anforderungen.
Wichtig ist die Unterscheidung:
GEG-Mindeststandard und Förderstandard sind nicht dasselbe.
Ein Fenster kann die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und trotzdem nicht gut genug sein, um eine staatliche Förderung für eine besonders energieeffiziente Sanierung zu erhalten.
Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/
2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG erklärt
Länge: 2 Minuten

Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung als Alternative
Wer sein bestehendes Haus energetisch saniert, kann alternativ zu Förderkredit oder Zuschuss nach dem Abschluss aller Arbeiten beim Finanzamt einen Steuervorteil bzw. Steuerbonus beantragen. Bis zu 20 % der Ausgaben, maximal 40.000 Euro, können so über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Die gilt für Häuser, die älter als zehn Jahre drin und vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden. Zudem dürfen nicht anderswo öffentliche Förderungen oder Steuervorteile genutzt werden.
Der reine Austausch einer Gasheizung wird zwar auf diesem Wege nicht gefördert, sehr wohl aber Sollarkollektoranlagen, Gas-Brennwertheizungen, die auf eine Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind und viele weitere Heizungsanlagen.
Die konkreten Voraussetzungen finden sich im Gesetz:

Bauförderung der Kirchen
16 katholische Bistümer sowie 14 evangelische Landeskirchen fördern bauwillige Familien. Angeboten werden günstige Baugrundstücke im Erbbaurecht, manchmal auch vergünstigte Darlehen. Erfragen Sie Details bei ihrer zuständigen Landeskirche.
Hier finden sich bundesweite Übersichten über kirchliche Angebote zur Förderung von Hausbau und Immobilienkauf:

Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für den Bau oder Erwerb von Immobilien.
Förderungsfähig sind Beiträge an Bausparkassen, der Erwerb von Genossenschaftsanteilen und Beiträge für Sparverträge zum Zwecke des Baus oder Erwerbens einer Immobilie. Wer mindestens 50 Euro im Jahr in einen solchen förderfähigen Vertrag einzahlt, erhält darauf 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie vom Staat.
Höchstförderung für Singles: 70 € pro Jahr, für Eheleute das Doppelte.
Es gibt eine Einkommensgrenze von 35.000 Euro (2024) pro Person. Wer darüber hinaus verdient, erhält keine Förderung.

Weitere örtliche Förderungen
Unter www.energiefoerderung.info findet sich eine umfangreiche Datenbank mit örtlichen Fördermitteln, aber auch Programmen der EU, des Bundes, der Länder, Gemeinden und Energieversorger.
Im Internet gibt es zentrale Anlaufstellen, welche sich um eine gebündelte Zusammenstellung der möglichen Fördermittel bemühen:
Einfach mal prüfen...

Bauförderung auf kommunaler Ebene
Der nächste Schritt sollte Sie ins Rathaus Ihrer Kommune führen. Fragen Sie nach dem Mitarbeiter, der für die Förderung von Bauvorhaben zuständig ist und erkundigen Sie sich nach weiteren Möglichkeiten der Bauförderung in der Region. Sie können mit ihm auch Ihre bisherigen Erkenntnisse diskutieren, eventuell fällt ihm auch dazu noch eine Ergänzung ein. Lassen Sie diesen Schritt nicht aus. Manche Kommune zahlt zum Beispiel jungen Familien bei Zuzug ein Handgeld von mehreren tausend Euros.

Hast du noch eine Ergänzung oder einen Tipp für mögliche Förderungen?
Kannst du eine Fördermöglichkeit ergänzen?
Was fehlt hier? Jeder Tipp hilft.

Erläuterungen im Video
Video: KFW-Förderungen 2024
Länge: 15 Minuten
Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024
Länge: 7 Minuten
