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Bauförderung Hausbau, Kauf einer Immobilie und Sanierung einer Bestandsimmobilie: Übersicht bundesweite und regionale Fördermöglichkeiten

Programme, Hilfstools, Auflistungen, bundesweit und regional.

Die Bauförderung ist stark dezentralisiert - auf den Bauherren mag so manche (positive!) Überraschung warten, wenn er alle Programme ermittelt.

Inhalt: Bauförderung Hausbau: Übersicht bundesweite und regionale Fördermöglichkeiten

Die öffentliche Förderung von Hausbau, Gebrauchtkauf und Renovierung ist vielschichtig und örtlich sehr unterschiedlich. Wir möchten hier die landesweiten Förderungen vorstellen, mache aber darauf aufmerksam, dass vor Ort regionale Förderung betrieben wird. Das reicht von der Kommune, die Hauskauf, Grundstückskauf oder Modernisierung fördert bis zum örtlichen Handwerkerverein, der eine Energieberatung sponsert.

Förderstopps

Zeitweise gibt es Förderstopps. Aktuelle Informationen finden sich jeweils auf den Homepages der Förderinstitutionen.

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1. KFW-Kreditanstalt für Wiederaufbau

1.1. Grundlagen

Sowohl

  • der Kauf als auch der Bau eines sogenannten Effizienzhauses

oder

  • die energetische Sanierung und andere Maßnahmen an einer vorhandenen Immobilie

werden bundesweit im Rahmen der sogenannten BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) mittels

  • vergünstigter Kredite

und/oder

  • Zuschüssen

gefördert.

Für die Neubauförderung gilt momentan ein Förderstop! Das KfW-Programm für Gebäudesanierung läuft wieder.

Die KFW-Förderung muss über die Hausbank beantragt werden, wozu diese nicht verpflichtet ist - viele unterstützen aber dabei, manche sind ein wenig zurückhaltend bei der Förderung und haben keine Lust auf die zusätzliche Arbeit. Im Zweifel vorher fragen.

Wichtig:

Die meisten Maßnahmen müssen vor Beginn der Bauarbeiten beantragt und genehmigt sein!

1.2. Fördermittel ökologisch Bauen | Neubau

Beim Neubau eines Hauses wird von der KFW gestaffelt nach Energiespargehalt des Hauses ein zinsgünstiger Kredit bis zu 100 Prozent der Baukosten ermöglicht - somit bliebe für die vermittelnde Bank gar nichts mehr. Momentan ist diese Förderung gestoppt, an einer Neuauflage wird gearbeitet.

Endgültig einge­stellt ist die Neubau­förderung des Effizienz­hauses 55, da dies mittlerweile Baustandard ist.

Auch der Einbau neuer Heizungsanlagen auf Basis von Fernwärme, erneuerbarer Energie, Kraft-Wärme-Kopplung oder ähnlichem ist bis zu 100 % förderungswürdig.

Für Details zur KFW-Förderung siehe kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Neubau/.

Momentan sind diese Maßnahmen auf Eis gelegt.

1.3. Wohnraummodernisierung / Sanierung vom Altbau

Grundlegend gilt:

Energetische Sanierung wird besonders großzügig gefördert!

Je nach Grad der Ökologie der Modernisierung werden zinsgünstige Kredite bis zu 100 % der Bauinvestitionen für energieeffizientes Sanieren gefördert. Dies können auch Maßnahmen wie die Begrünung von Außenflächen oder die Renovierung des gemeinsamen Flures betreffen. 

Aber auch weitere Maßnahmen werden gefördert:

  • Barrieren in der Immobilie reduzieren (Stichwort Barrierefreies Wohnen)
  • Manche Smart-Home-Projekte
  • Einbruchschutz ergänzen
  • Wohnraum erweitern

Alle aktuellen Förderungen finden sich unter kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/

Für die Komplett­sanierung zum Effizienz­haus gibt es die höchste Förderung.

1.4. Kauf einer Bestandsimmobilie

Auch dies wird unter bestimmten Voraussetzungen von der KfW gefördert. Alle notwendigen Angaben findest du hier:

1.5. Schneller Überblick über die Konditionen

Die Zinsen und Konditionen der KFW-Kredite ändern sich regelmäßig. Aktuelle Konditionen finden sich übersichtlich und aktuell auf folgender Seite der Stiftung Warentest: test.de/foerderung-haus-heizung

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2. Bafa

Unter www.bafa.de findet man die Förderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hier werden Zuschüsse für die Nutzung erneuerbarer Energie gefördert, aber auch z. B. die Energieberatung-Vor-Ort. Gefördert werden auch z. B. die Stromeinspeisung von Photovoltaik-Anlagen, also Stromerzeugung auf dem eigenen Dach. Oft haben sich diese Anlagen bereits nach 10-15  Jahren bezahlt gemacht und verdienen dann Geld. Darüber hinaus kann bei gewerblicher Anmeldung die Umsatzsteuer rausgerechnet und Abschreibungen geltend gemacht werden.

Übersichtsseite der BAFA: 

Basis der Förderung ist das sogenannte Gebäudeenergiegesetz GEG. Details dazu:

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

GEG-Anforderungen an Neubauten

  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard
    Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard.  erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert.
  • Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.

Neue Heizungen

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:

  • Wärmepumpenheizungen
  • Fernwärmeanschluss
  • Elektrogebäudeheizung 
  • Solarthermie
  • Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • Solarthermie-Hybridheizung

GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.

Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden.  Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.

Energieausweise (§§ 79–88)

§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.

Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?

 

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Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

 
2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG​ erklärt

Länge: 2 Minuten

Youtube-Video

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3. Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung als Alternative

Wer sein bestehendes Haus energetisch saniert, kann alternativ zu Förderkredit oder Zuschuss nach dem Abschluss aller Arbeiten beim Finanzamt einen Steuervorteil bzw. Steuerbonus beantragen. Bis zu 20 % der Ausgaben, maximal 40.000 Euro, können so über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Die gilt für Häuser, die älter als zehn Jahre drin und vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden. Zudem dürfen nicht anderswo öffentliche Förderungen oder Steuervorteile genutzt werden.

Der reine Austausch einer Gasheizung wird zwar auf diesem Wege nicht gefördert, sehr wohl aber Sollarkollektoranlagen, Gas-Brenn­wert­heizungen, die auf eine Einbindung erneuer­barer Energien vorbereitet sind und viele weitere Heizungsanlagen.

Die konkreten Voraussetzungen finden sich im Gesetz:

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4. Bauförderung der Kirchen

16 katholische Bistümer sowie 14 evangelische Landeskirchen fördern bauwillige Familien. Angeboten werden günstige Baugrundstücke im Erbbaurecht, manchmal auch vergünstigte Darlehen. Erfragen Sie Details bei ihrer zuständigen Landeskirche.

Hier finden sich bundesweite Übersichten über kirchliche Angebote zur Förderung von Hausbau und Immobilienkauf:

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5. Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für den Bau oder Erwerb von Immobilien.

Förderungsfähig sind Beiträge an Bausparkassen, der Erwerb von Genossenschaftsanteilen und Beiträge für Sparverträge zum Zwecke des Baus oder Erwerbens einer Immobilie. Wer mindestens 50 Euro im Jahr in einen solchen förderfähigen Vertrag einzahlt, erhält darauf 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie vom Staat.

Höchstförderung für Singles: 70 €  pro Jahr, für Eheleute das Doppelte.

Es gibt eine Einkommensgrenze von 35.000 Euro (2024) pro Person. Wer darüber hinaus verdient, erhält keine Förderung.

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6. Weitere örtliche Förderungen

Unter www.energiefoerderung.info findet sich eine umfangreiche Datenbank mit örtlichen Fördermitteln, aber auch Programmen der EU, des Bundes, der Länder, Gemeinden und Energieversorger.

Im Internet gibt es zentrale Anlaufstellen, welche sich um eine gebündelte Zusammenstellung der möglichen Fördermittel bemühen:

Einfach mal prüfen... 

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7. Bauförderung auf kommunaler Ebene

Der nächste Schritt sollte Sie ins Rathaus Ihrer Kommune führen. Fragen Sie nach dem Mitarbeiter, der für die Förderung von Bauvorhaben zuständig ist und erkundigen Sie sich nach weiteren Möglichkeiten der Bauförderung in der Region. Sie können mit ihm auch Ihre bisherigen Erkenntnisse diskutieren, eventuell fällt ihm auch dazu noch eine Ergänzung ein. Lassen Sie diesen Schritt nicht aus. Manche Kommune zahlt zum Beispiel jungen Familien bei Zuzug ein Handgeld von mehreren tausend Euros.

Punkt 8

8. Hast du noch eine Ergänzung oder einen Tipp für mögliche Förderungen?

Kannst du eine Fördermöglichkeit ergänzen?

Was fehlt hier? Jeder Tipp hilft.

 

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Hier die bisherigen Antworten anschauen ⇓

Antwort 1
Kombination: Wärmepumpe/Photovoltaik

Punkt 8

9. Erläuterungen im Video

9.1. Video: KFW-Förderungen 2024

Länge: 15 Minuten

Youtube-Video

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9.2. Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024

Länge: 7 Minuten

Youtube-Video

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Punkt 8

10. Weiterlesen

Barrierefreies Wohnen: Welche Fördergelder kann ich beantragen?

Jeder wird älter, aber die wenigsten machen sich rechtzeitig klar, was das bedeutet. Früher oder später kann man nicht mehr so wie man möchte und das wird auch die Mobilität betreffen. Türschwellen, Schotterwege oder Treppen, die heute noch kein Hindernis darstellen, können morgen zu unüberwindbaren Barrieren werden.

Hängeschränke können nicht mehr erreicht werden, die Badewanne wird nicht mehr benutzt, selbst in die Dusche zu steigen, wird immer herausfordernder. Damit muss man rechnen und wenn es so weit ist, sollte man nicht verzagen, sondern handeln. Denn eine altersgerechte, barrierefreie Wohnung wird die Lebensqualität enorm anheben und muss die Privatperson gar nicht so viel kosten.

Förderungen für die Barrierefreiheit ►  Altersgerechtes Wohnen ► Fördermöglichkeiten ► Pflegekass ► KfW-Kredite ► außergewöhnliche Belastung mit Einkommensteuer verrechnen

Hier weiterlesen

Heizung Förderung 2023: KfW & Bafa – Möglichkeiten

Der Staat fördert auch im Jahr 2023 den Einbau einer neuen Heizung. Die Förderungsmöglichkeiten sehen dafür einen Zuschuss, welcher nicht erstattet werden muss, oder einen zinsgünstigen Förderkredit vor. Zinsgünstige Kredite, können zudem einen Zuschuss beinhalten, welcher am Ende die Kreditschuld senkt. Abgewickelt werden in diesem Zusammenhang alle Vorgänge durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, auch unter der Abkürzung KfW bekannt.

In unserem heutigen Artikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten Förderprogramme der KfW sowie die der BAFA. Weiterhin erläutern wir Ihnen die derzeit gültigen Förderprogramme.

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Geschrieben von

Bauen-und-Heimwerken.de
Bauen und Heimwerken

Bauen-und-Heimwerken.de Team

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