Normalerweise regelt der Mietvertrag, was beim Auszug vom Mieter zu renovieren ist. Doch nicht selten sind darin aufgeführte Klauseln rechlicht unwirksam. Dann muss der Vermieter die entsprechenden Renovierungen durchführen.
Zeiten des Umbruchs
Ein bevorstehender Umzug führt viele Menschen an den Rande ihrer Leistungsfähigkeit. Aus gutem Grund, denn es handelt sich um eine Phase der Doppelbelastung. Zum einen will die neue Heimstatt den eigenen Wünschen angepasst werden, bedarf der Zuwendung vom Abschließen eines Stromvertrages bis zum Stellen eines Nachsendeantrages.
Und dann wäre da noch die alte Wohnung, die nach einer Frischzellenkur verlangt, bevor sie in die Hände des Vermieters zurückfällt. Schließlich will man ja die Kaution beim alten Vermieter mit in den Neustart hinüberretten. Um vor diesem Hintergrund keine Zeit mit unnötigen Renovierungsarbeiten zu vergeuden, sollte man wissen, was alles NICHT getan werden muss.
Regelungen im Mietvertrag
Normalerweise finden sich die notwendigen Renovierungen im alten Mietvertrag aufgelistet. Oft liest man darin das Wort "Schönheitsreparaturen". Um diese kommt in der Regel niemand herum.
In der Regel versteht sich unter einer Schönheitsreparatur all jenes, was der Mieter während der Mietzeit abnutzt: Wände streichen, Entfernen von Löchern in Fliese, eventuell tapezieren, Heizkörper, Fenster und Türen lackieren. Wer nicht selbst zu Pinsel und Kleister greifen möchte, muss manchmal sogar per Fremdfinanzierung die alte Wohnung renovieren.
Rechtslage kennen
Doch Obacht! Viele Klauseln sind rechtlich unwirksam formuliert. Die Folge: Der Mieter muss dann diesen Teil gar nicht renovieren, selbst wenn er die unwirksamen Klauseln unterschrieben hat.
Unwirksame Renovierungsklauseln
Linktipp: Eine Liste mit vielen weiteren unwirksamen KIauseln findet sich auch auf test.de.
- Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen
Feste Zeitklauseln für Renovierungen in fixen Zeitintervallen (Küche alle drei Jahre streichen etc.) ohne ergänzenden Bezug auf den eigentlichen Renovierungsbedarf können als Vorgabe ignoriert werden. - Fixe Quotenklauseln zu anteiligen Renovierungskosten
Wenn Sie als Mieter vor dem Erreichen eines üblichen Renovierungszeitpunktes ausziehen, werden Sie von manchen Mietverträgen zur Übernahme "zeitlich anteiliger Renovierungskosten" aufgefordert. Wenn dies fixe Quoten (25 Prozent nach einem Jahr, 50 Prozent nach zwei Jahren etc.) ohne Bezug auf einen tatsächlichen Renovierungsbedarf (schließlich kann ich auch sehr schonend wohnen) sind oder diese "unverständlich" formuliert sind, sind entsprechende Klauseln unwirksam.
Übrigens: Berechnungsgrundlage für derartige Kosten ist ein Kostenvoranschlag, z.B. von einem Malerbetrieb. Dieser darf auch vom Mieter ausgewählt werden. Eine Klausel, die dem Vermieter das alleinige Auswahlrecht zusichert, ist unwirksam.
- Klausel: Wohnung komplett auf Vordermann bringen
Eine solche Vorschrift ist ebenfalls ungültig, da wohl niemand bei Auszug nach wenigen Monaten eine derartige Abnutzung hinterlassen wird, die eine solche Renovierung rechtfertigen würde. - Balkon- und Kellerrenovierung
Hierfür ist der Vermieter zuständig, nicht der Mieter. - Maurer- und Klempnerarbeiten
... sind ebenfalls Vermietersache. - Türen und Fenster von außen streichen
Vermietersache. - Klausel "Alle Tapeten abkratzen"
Ist unwirksam. - Klausel "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben"
Ist unwirksam.
Wenn die Wohnung unrenoviert angemietet wurde, müssen Klauseln zu Schönheitsreparaturen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Und noch eines: Falls Sie eine Renovierung bereits durchgeführt haben, für die Sie aber nach Lesen dieser Zeilen gar nicht aufkommen müssten, können Sie das Geld als "angemessen Ersatz für die Freizeit, Materialkosten und Helferkosten" vom Vermieter zurückfordern.
Was muss ich tun
Es gibt dann aber doch eine ganze Reihe von Dingen, die Sie durchführen müssen. Gerichte haben zum Beispiel folgendes festgelegt:
- Einbauten entfernen
Sie müssen alles, was sie selbst in die Wohnung eingebaut haben, wieder fachgerecht ausbauen. Dies kann die Badezimmereinrichtung, der Teppichboden oder die neue Küche sein. Dazu gehört auch das Entfernen von Löchern in Fliesen. - Bunte Wände streichen
Auch wenn es nicht dezidiert im Mietvertrag aufgeführt wird: Wände, die Sie mit einer knalligen Farbe belegt haben, müssen Sie mit einer "dezenten" bzw. "neutralen" Farbe streichen.