Steuerpapiere

Reform der Wegzugbesteuerung – Welche Änderungen bringt sie?

Globalisierung und europäische Integration führen zu einer erhöhten Mobilität von Steuerpflichtigen. Insbesondere für Unternehmer und Gesellschafter kann der Wegzug ins Ausland jedoch eine erhebliche steuerliche Sonderbelastung auslösen.

Seit Januar 2022 existiert die neue Wegzugsbesteuerung. Welche Änderungen bringt sie? ► Zeitraum ► Verschärfung ► Stundung ► Dauer ► Reform ► EU ► EWR ► Rate

Inhalt: Wegzugbesteuerung – welche Änderungen?

1. Änderungen bei der Wegzugbesteuerung

Die Änderungen sind erheblich und bedeuten vermehrten Druck auf die Steuerzahler:

  • Verschärfung bei Wegzug innerhalb der EU
  • Verkürzter Zeitraum
  • Bei Wegzug keine Stundung
  • Änderungen bei Rückkehr
  • Keine Berücksichtigung der Wertminderung
  • Sicherheitsleistung

1.1. Verschärfung bei Wegzug innerhalb der EU

Gab es bei Wegzügen innerhalb der EU bislang eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung bis zur Veräußerung bzw. der Realisation von einigen Ersatztatbeständen, wird nunmehr eine Wegzugsteuer festgesetzt. Die Wegzugsteuer wird an steuerlicher Brisanz zunehmen, da auch Unternehmer, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind, dieser unterliegen.

1.2. Verkürzter Zeitraum

Die neue Regelung sieht eine Verkürzung des Zeitraumes der vor dem Wegzug erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht von zehn auf sieben Jahre vor. Nach Deutschland zugezogene Steuerpflichtige fallen damit künftig bereits drei Jahre früher unter die Wegzugsbesteuerung. Allerdings wird zukünftig beim Wegzug zur Bemessung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr auf die gesamte Lebenszeit, sondern nur auf die letzten zwölf (Zeit-)Jahre abgestellt.

Das ist Verschärfung und Erleichterung zugleich. Bis 2022 waren zehn Jahre erforderlich. Die konnten aber auch beispielsweise mit einer Kindheit in Deutschland erfüllt werden. Für Zuzügler greift die Wegzugsteuer künftig schneller.

1.3. Bei Wegzug keine Stundung

Nach der neuen Regelung wird es keine dauerhafte Stundung mehr geben. Die Differenzierung zwischen Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern in andere EU-/EWR-Länder einerseits und Wegzügen von Staatsangehörigen von Drittländern sowie Wegzügen in Drittländer andererseits wird aufgegeben. Die Abgabe wird künftig in allen Fällen grundsätzlich sofort fällig. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleich hohen Jahresraten zu bezahlen, wenn der Steuerpflichtige dafür eine Sicherheit an das Finanzamt leistet. Die Ratenzahlung ist zinsfrei.

Damit wird in substanzieller Weise die Besteuerung für Wegzüge verschärft, da keine Dauerstundung mehr vorgesehen ist. Häufige Umzüge innerhalb der EU werden zudem erheblich erschwert. 

1.4. Änderungen bei Rückkehr

Die Rückkehrerregelung soll im Grundsatz beibehalten werden, allerdings wird die reguläre Frist von fünf auf sieben Jahre verlängert. Eine Verlängerung um weitere fünf auf insgesamt zwölf Jahre ist ebenfalls möglich, wobei nur der Fortbestand der Rückkehrabsicht vorausgesetzt wird; ein Vorliegen von beruflichen Gründen wird nicht mehr gefordert. Auf Antrag des Rückkehrers entfällt die Erhebung von Jahresraten. Die bislang unbefristete Rückkehrerregelung für EU-/EWR-Wegzügler soll dagegen wegtfallen.

Da die Gesetzesbegründung widersprüchlich ist, ist allerdings zu befürchten, dass die Finanzverwaltung weiter die Rückkehrabsicht bereits bei Wegzug fordern könnte. Wegzüglern ist daher dringend zu empfehlen, eine solche Absicht auch künftig zu dokumentieren, wenn sie bei späterer Rückkehr von dem Wegfall der Steuer profitieren möchten.

Wird im Rahmen der Rückkehrerregelung zugleich eine Stundung beantragt, hat der Steuerpflichtige auch in Zukunft während des gesamten Stundungszeitraums bis zur Rückkehr nach Deutschland keine Raten zu zahlen. 

1.5. Keine Berücksichtigung der Wertminderung

Wertminderungen nach Wegzug sollen künftig nicht mehr zu berücksichtigen sein - auch nicht im Stundungszeitraum. Dies ist eine ganz bedeutsame Verschärfung, die potenziell europarechtswidrig ist.

1.6. Sicherheitsleistung

In der Regel ist bei allen Wegzügen eine Sicherheit für die Wegzugssteuer zu leisten. Hierin wird für viele Steuerpflichtige eine unüberwindbare praktische Hürde selbst bei der Beantragung der siebenjährigen Ratenzahlung liegen. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung einiger Bundesländer können die Anteile der mit der Wegzugssteuer belegten Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht als Sicherheit akzeptiert werden. Wenn der Steuerpflichtige also nicht über werthaltige deutsche Immobilien, Bundesschatzbriefe oder Ähnliches in hinreichendem Wert verfügt, könnte die Wegzugssteuer selbst bei Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern innerhalb der EU/ des EWR künftig sofort fällig werden.

2. Fazit - Vermehrter Druck auf Steuerpflichtige

Angesichts der überwiegenden Verschärfungen nimmt der Druck auf Steuerpflichtige zu, vor dem Wegzug die Steuerfolgen genau zu durchdenken und gegebenenfalls auch durch Gestaltung das Besteuerungsrecht von Deutschland trotz Wegzug abzusichern, um erhebliche Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss zu vermeiden. Betroffenen ist in jedem Fall angeraten, sich von einem kompetenten Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen. 

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