Förderung der Sanierung vom Altbau: was gibt es wo?

Jedes Jahr werden tausende Häuser saniert. Wer sich für die energetische Sanierung interessiert oder gar einen Neubau mit energieeffizienten Aspekten plant, kann dafür Fördergelder in Anspruch nehmen. Auch günstige Kredite und Steuervergünstigungen werden in diesem Zusammenhang angeboten.

Die Fördermöglichkeiten vorgestellt ► Wichtige Punkte zum Antrag ► KfW ► BAFA ► BEG ► Tipps zum Antrag ► Kommunale Förderungen

Inhalt: Förderung Sanierung Altbau

Kurz zusammengefasst

 Die Sanierung vom Altbau wird überregional vor allem von KfW und BAFA per Zuschuss oder vergünstigtem Kredit gerfördert. Regional gibt es viele unterschiedliche Förderungskonzepte, hier muss immer beim Bauamt der zuständigen Kommune nachgefragt werden.

  • Gefördert werden u.a. 
  • Dämmmaßnahmen der Gebäudehülle
  • Fenstererneuerung
  • Heizungstausch
  • Alle energetischen Sanierungsmaßnahme
  • Die Beratung durch einen Energieberater

Die Förderungsmöglichkeiten ändern sich von Jahr zu Jahr. Abhängig vom konkreten Projekt sind überregional bis zu 45 Prozent Zuschuss plus verbilligter Kredite möglich.

Details und Erläuterungen zu allen Punkten im weiteren Artikel.

Gesetzliche Änderungen zur Heizung in 2024

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) (umgangssprachlich Heizungsgesetz) ist verabschiedet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel ist es, dass Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Zu Beginn gilt dies aber erst einmal nur für Neubaugebiete.

Welche Heizung darf ab 2024 in Bestandsgebäude noch eingebaut werden?

Bei Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sollen die Kommunen zuerst darlegen, wie die Lage vor Ort (z. B. Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff) aussehen wird. Kommunen müssen eine sogenannte Wärmeplanung vorlegen. Die Fristen hierfür lautet 30.6.2026 (Städte mit mehr als 100.000 Einwohner, ansonsten 30.6.2028).

Wenn diese Wärmeplanung in deiner Kommune vorliegt und deine Heizung soll ausgetauscht werden, dann muss die neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies kann durch Einbau einer Wärmepumpe erfolgen, durch Anschluss an ein Wärmenetz, eine Biomasse-Heizung, eine Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Häusern empfehlenswert) oder eine Hybridheizung aus verschiedenen Heizarten, die diese 65 Prozent "Erneuerbare" erfüllt. Auch eine Gas- oder Ölheizung, die mindestens zu 65 Prozent mit Wasserstoff oder Biomethan heizt, wäre erlaubt. 

Wie weiß der Staat, dass ich diese 65-%-Quote erfülle? Ein Energieberater oder eine ähnlich bevollmächtigte Person muss dies rechnerisch nachweisen.

In Kommunen ohne Wärmeplanung darf zunächst auch in 2024 noch eine klassische Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Aber vor dem Einbau ist eine Beratung verpflichtend. Und: ab 2029 muss ein steigender Mindestanteil "erneuerbar" sein (z. B. Wasserstoff).

Ab 2044 soll dann ein Betriebsverbot für Heizungen mit fossilen Brennstoffen in Kraft treten.

Dies sind die Hauptinhalte des GEG ab 2024, daneben gibt es noch viele kleinere Regelungen für Spezialfälle und Übergangszeiten.

Konkrete Förderungen

Um nachhaltige Heizsysteme wie die Wärmepumpe zu fördern, will der Staat dies mit großzügigen Förderungen begleiten.

Für Heizungserneuerungen gibt es von der KfW Zuschüsse und einen Ergänzungskredit, von der BAFA kommen Zuschüsse für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen hinzu.

  • Es gibt eine Grundförderung von 30 % je Modernisierung für alle in der BEG EM genannten Heizungstechniken.
  • Hinzu kommt ein "Klimageschwindigkeitsbonus" in Höhe von 20 % bis zum 31.12.2028.
  • Für Menschen mit zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro werden weitere 30 Prozent der Investitionskosten übernommen. Wenn die bestehende Heizung bis 2028 ausgetauscht wird, sollen zusätzliche 20 Prozent (zeitlich begrenzt sogar 25 %) gefördert werden. Als "Deckel" wurde eine Maximalförderung von 75 Prozent der Gesamtkosten beschlossen. 
  • Bei Wärmepumpen kommt ein Effizienzbonus von 5 % hinzu.
  • Aber die maximale Höhe ist begrenzt: Die "förderfähigen" Investitionskosten für einen Heizungstausch werden auf 30.000 Euro gedeckelt, d. h. die maximale Fördersumme (beim maximalen Fördersatz von 70 %) beträgt 23.500 Euro.

Daneben gibt es viele weitere Förderungen für Sanierungsmaßnahmen. Auch zinsverbilligte Kredite für den Heizungstausch werden angeboten.

Vor dem Hintergrund, dass Wärmepumpenhersteller gerade ihre Produktion massiv ausweiten und die Zahl der Wohnungsneubauten zurückgeht, raten manche dazu, mit dem Einbau einer Wärmepumpe noch 1–2 Jahre zu warten. Ähnlich wie bei Photovoltaik kann bei Beruhigung des Marktes eine Preissenkung bei Wärmepumpen erfolgen. Durch den verringerten Neubau stehen andererseits schon jetzt mehr Handwerker zur Verfügung.

Video: Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024

Länge: 7 Minuten

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Video: Welche Heizung darf man 2024 noch verwenden?

Länge: 15 Minuten

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Video: Vergleich Wärmepumpe vs. Gasheizung ab 2024

Länge: 12 Minuten

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1. Warum ist die energetische Sanierung so wichtig?

Klimaschutz geht uns alle an. Deshalb ist es wichtig, dass Sanierungen, aber auch neu gebaute Immobilien nach energetischen Standards errichtet werden, die besonders hoch sind und die dafür sorgen, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird.

Doch nicht nur der Klimaschutz ist hier als Grund zu nennen. Auch die Preisentwicklung zeigt deutlich, dass jedem Bauherrn die energetische Sanierung wichtig sein muss. Denn die Preise für Energie explodieren. Und wer hier gegensteuern möchte und die Kosten auf einem erträglichen Niveau halten will, der muss eine Immobilie bauen oder erstehen, die möglichst wenig Energie verbraucht.

Um die Förderungen nutzen zu können, müssen vor allen Dingen VOR dem Ergreifen der Maßnahmen einige Schritte beachtet werden. Ansonsten wird die Förderung leicht abgelehnt und der Bauherr muss die Kosten selbst tragen.

Punkt 1

2. Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Es gibt spezielle Fördermöglichkeiten, die in Form von Steuervergünstigungen, Krediten aber auch Zuschüssen bereitgestellt werden. Jeder Verbraucher kann davon profitieren, wenn er im Zuge der Energiewende eine energetische Sanierung oder einen energieeffizienten Bau von einem Eigenheim vornimmt.

Die Anbieter der unterschiedlichen Programme sind die KfW und das BAFA. Die KfW, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, und das BAFA,  das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Wer sich für Steuervergünstigungen interessiert, muss sich beim Finanzamt melden und die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung hinterlegen.

Punkt 1

3. Die unterschiedlichen Institutionen und Fördermöglichkeiten

Die EU hat bestimmte Klimaschutzvorgaben, die eingehalten werden müssen, damit die staatliche Förderung genutzt werden kann. Eine neue Regelung gibt es hier seit Beginn 2021. In diesem Zusammenhang wurden alte Programme, die von der KfW und vom BAFA angeboten wurden, neu strukturiert und entsprechend angepasst.

Beim Sanieren soll der Bauherr vor allen Dingen Anreize erhalten, die energetische Sanierung möglichst hochwertig durchführen zu lassen. Zehn unterschiedliche Teilprogramme gab es bis zur Anpassung, um energieeffizient Haus und Wohnung zu sanieren. Hier wurde vieles zusammengefasst, sodass letztendlich drei verschiedene Teilprogramme übriggeblieben sind, die jedoch die Aspekte aus den vorherigen Programmen beinhalten. Es ist somit nicht wirklich etwas weggefallen, sondern die Maßnahmen wurden lediglich zusammengefasst, um einen besseren Überblick zu erhalten.

Die drei Maßnahmenprogramme lauten:

  • Effizienzhaus für Privatpersonen
  • Effizienzgebäude für Unternehmen und ähnliche Institutionen
  • Einzelmaßnahmen für Privatpersonen

Beim Effizienzhaus gibt es den Zuschuss (Maßnahme) KfW 461 oder den Kredit KfW 261. Beim Effizienzgebäude wird der Zuschuss KfW 463 sowie der Kredit KfW 263 angeboten. Einzelmaßnahmen für Privatpersonen werden mit dem Zuschuss BAFA BEG EM oder dem Kredit KfW 262 berücksichtigt.

Basis der Förderung ist das sogenannte Gebäudeenergiegesetz GEG. Details dazu:

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

GEG-Anforderungen an Neubauten

  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard
    Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard.  erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert.
  • Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.

Neue Heizungen

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:

  • Wärmepumpenheizungen
  • Fernwärmeanschluss
  • Elektrogebäudeheizung 
  • Solarthermie
  • Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • Solarthermie-Hybridheizung

GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.

Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden.  Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.

Energieausweise (§§ 79–88)

§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.

Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?

 

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Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

 
2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG​ erklärt

Länge: 2 Minuten

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4. Die Höhe der Förderungen

Es kann nicht pauschalisiert werden, wie viele Fördermittel und Fördermöglichkeiten für eine Immobilie in Anspruch genommen werden können. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die nur bei spezieller Betrachtung genannt werden können. Trotzdem ist es möglich, einen kleinen Überblick über die Förderbeträge zu geben. Auch wenn die Angaben selbstverständlich immer individuell angepasst werden müssen.

Bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der Sanierung kann man über das BAFA einen Zuschuss von bis zu 35 % auf die förderfähigen Kosten beantragen. Allerdings nur bis maximal 60.000 Euro. Wird ein Kredit von der KfW in Anspruch genommen, kann dieser ebenfalls bis zu 60.000 Euro betragen. Zusätzlich gibt es einen Tilgungszuschuss, der bei bis zu 35 % der gesamten Kreditsumme liegt. Das sind noch einmal 21.000 Euro.

Eine genaue Übersicht über mögliche Förderungen lassen sich auf den Webseiten der beiden Institutionen finden.

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5. Was muss bei der Beantragung berücksichtigt werden?

Es ist leider nicht möglich, die Fördermittel auf blauen Dunst zu beantragen. Der Staat prüft genau, wer beantragt, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden und vor allen Dingen wer die Sanierungsmaßnahmen durchführt. Im Rahmen einer energetischen Sanierung kann zum Beispiel auch der Fußboden erneuert werden. Müssen Fliesen verlegt werden, sollte ein Fliesenleger, z.B. aus Lünen, beauftragt werden. Der Bauherr darf die Fliesen nicht selbst verlegen, wenn er Fördermittel für die Sanierung erhalten will. Der Fliesenleger muss den Kostenvoranschlag für die Arbeiten erstellen, der dann eingereicht wird. Und zwar immer im Vorfeld. Die Maßnahmen für die Sanierung dürfen noch nicht stattfinden, wenn der Kostenvoranschlag eingereicht wird.

Gleiches gilt selbstverständlich für alle anderen Gewerke. Der Austausch von Heizung, Fenstern, die Sanierung von Dächern und Hausfassaden wird nur dann unterstützt, wenn im Vorfeld die Fördermittel beantragt werden und die Arbeiten von Unternehmen durchgeführt werden, die in Deutschland eingetragen sind und Steuern zahlen. Der Hausherr selbst darf die Maßnahmen nicht durchführen. In so einem Fall wird die Förderung nicht genehmigt.

Außerdem müssen vor dem ersten Hammerschlag die Fördermittel beantragt und genehmigt werden. Während der Sanierung oder im Anschluss wird keine Genehmigung stattfinden. Hier muss deshalb ein wenig Vorlauf möglich sein, damit ausreichend Zeit für die Beantragung und die Genehmigung besteht.

Zeit ist generell ein wichtiger Faktor. In Deutschland mahlen die Mühlen der Ämter recht langsam. Deshalb sollte eine solche Sanierung nicht kurzfristig geplant werden. Vielmehr muss auf lange Sicht geplant werden, damit die wichtigen Fördermittel nicht verloren gehen.

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6. Kommunale Förderung

Auch Kommunen und Gemeinden, teilweise auch Bundesländer, legen von Zeit zu Zeit Förderungen für Altbau-Sanierungen auf. Hier fragt man am besten beim örtlichen Bauamt nach den aktuellen Möglichkeiten. Der frühe Vogel wird belohnt: Manche dieser Töpfe sind rasch geleert.

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7. Bauförderung der Kirchen

16 katholische Bistümer sowie 14 evangelische Landeskirchen fördern bauwillige Familien. Angeboten werden günstige Baugrundstücke im Erbbaurecht, manchmal auch vergünstigte Darlehen. Erfragen Sie Details bei ihrer zuständigen Landeskirche.

Hier finden sich bundesweite Übersichten über kirchliche Angebote zur Förderung von Hausbau und Immobilienkauf:

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8. Tipps zu den Förderungen

Wer sich für einen KfW Kredit entscheidet, muss berücksichtigen, dass es feste Konditionen dafür gibt. Die Zinsen sind sehr niedrig. Auch die tilgungsfreie Anlaufzeit ist durchaus interessant. Bei den Laufzeiten präsentiert sich der KfW Kredit sehr flexibel. Er kann bis zu 30 Jahre laufen. Allerdings geht die Zinsbindung lediglich zehn Jahre und kostenfreie Sondertilgungen sind unter anderem nicht möglich. Für die Nutzung von einem KfW Kredit müssen deshalb nicht nur spezielle Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss auch immer geschaut werden, ob an anderer Stelle gegebenenfalls ein besseres Darlehen gefunden wird. Vielleicht ist ein regulärer Sanierungskredit eine gute Alternative zum KfW Kredit. Denn er bietet zum Beispiel kostenfreie Sondertilgungen, kann variabel gestaltet werden und besitzt bei einer guten Bonität auch günstige Zinsen.

Eine Entscheidung darüber kann nach einem gründlichen Vergleich getroffen werden. Hierfür stehen besonders im Internet viele verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Zudem empfiehlt es sich, die Sanierung nach energetischen Standards immer mit einem Fachmann zu planen. Es reicht nicht aus, nur das Dach zu dämmen, um viel Energie zu sparen. Auch die Fenster und die Wände müssen entsprechende Qualitäten aufweisen, um effizient beim Sparen vorgehen zu können. Ein Energieberater, ein Architekt und ein Bauleiter sind deshalb sinnvolle Begleiter beim Planen der Maßnahmen.

Punkt 1

9. Kannst du eine Fördermöglichkeit ergänzen?

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Was fehlt hier? Jeder Tipp hilft.

 

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Punkt 1

10. Weiterlesen und -schauen

10.1. Video: KFW-Förderungen 2024

Länge: 15 Minuten

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10.2. Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024

Länge: 7 Minuten

Youtube-Video

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energetisch sanieren thema 250

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Heizung Förderung 2023: KfW & Bafa – Möglichkeiten

Der Staat fördert auch im Jahr 2023 den Einbau einer neuen Heizung. Die Förderungsmöglichkeiten sehen dafür einen Zuschuss, welcher nicht erstattet werden muss, oder einen zinsgünstigen Förderkredit vor. Zinsgünstige Kredite, können zudem einen Zuschuss beinhalten, welcher am Ende die Kreditschuld senkt. Abgewickelt werden in diesem Zusammenhang alle Vorgänge durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, auch unter der Abkürzung KfW bekannt.

In unserem heutigen Artikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten Förderprogramme der KfW sowie die der BAFA. Weiterhin erläutern wir Ihnen die derzeit gültigen Förderprogramme.

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Geschrieben von

Bauen-und-Heimwerken.de
Bauen und Heimwerken

Bauen-und-Heimwerken.de Team

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