Förderung der Sanierung vom Altbau: was gibt es wo?

Jedes Jahr werden tausende Häuser saniert. Wer sich für die energetische Sanierung interessiert oder gar einen Neubau mit energieeffizienten Aspekten plant, kann dafür Fördergelder in Anspruch nehmen. Auch günstige Kredite und Steuervergünstigungen werden in diesem Zusammenhang angeboten.

Die Fördermöglichkeiten vorgestellt ► Wichtige Punkte zum Antrag ► KfW ► BAFA ► BEG ► Tipps zum Antrag ► Kommunale Förderungen

Inhalt: Förderung Sanierung Altbau

Kurz zusammengefasst

 Die Sanierung vom Altbau wird überregional vor allem von KfW und BAFA per Zuschuss oder vergünstigtem Kredit gerfördert. Regional gibt es viele unterschiedliche Förderungskonzepte, hier muss immer beim Bauamt der zuständigen Kommune nachgefragt werden.

  • Gefördert werden u.a. 
  • Dämmmaßnahmen der Gebäudehülle
  • Fenstererneuerung
  • Heizungstausch
  • Alle energetischen Sanierungsmaßnahme
  • Die Beratung durch einen Energieberater

Die Förderungsmöglichkeiten ändern sich von Jahr zu Jahr. Abhängig vom konkreten Projekt sind überregional bis zu 45 Prozent Zuschuss plus verbilligter Kredite möglich.

Details und Erläuterungen zu allen Punkten im weiteren Artikel.

Gesetzeslage zum Heizungseinbau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) (umgangssprachlich Heizungsgesetz) ist verabschiedet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel ist es, dass Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Zu Beginn gilt dies aber erst einmal nur für Neubaugebiete.

Welche Heizung darf seit 2024 in Bestandsgebäude noch eingebaut werden?

Bei Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sollen die Kommunen zuerst darlegen, wie die Lage vor Ort (z. B. Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff) aussehen wird. Kommunen müssen eine sogenannte Wärmeplanung vorlegen. Die Fristen hierfür lautet 30.6.2026 (Städte mit mehr als 100.000 Einwohner, ansonsten 30.6.2028).

Wenn diese Wärmeplanung in deiner Kommune vorliegt und deine Heizung soll ausgetauscht werden, dann muss die neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies kann durch Einbau einer Wärmepumpe erfolgen, durch Anschluss an ein Wärmenetz, eine Biomasse-Heizung, eine Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Häusern empfehlenswert) oder eine Hybridheizung aus verschiedenen Heizarten, die diese 65 Prozent "Erneuerbare" erfüllt. Auch eine Gas- oder Ölheizung, die mindestens zu 65 Prozent mit Wasserstoff oder Biomethan heizt, wäre erlaubt. 

Wie weiß der Staat, dass ich diese 65-%-Quote erfülle? Ein Energieberater oder eine ähnlich bevollmächtigte Person muss dies rechnerisch nachweisen.

In Kommunen ohne Wärmeplanung darf zunächst auch in 2024 noch eine klassische Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Aber vor dem Einbau ist eine Beratung verpflichtend. Und: ab 2029 muss ein steigender Mindestanteil "erneuerbar" sein (z. B. Wasserstoff).

Ab 2044 soll dann ein Betriebsverbot für Heizungen mit fossilen Brennstoffen in Kraft treten.

Dies sind die Hauptinhalte des GEG ab 2024, daneben gibt es noch viele kleinere Regelungen für Spezialfälle und Übergangszeiten.

Konkrete Förderungen

Um nachhaltige Heizsysteme wie die Wärmepumpe zu fördern, will der Staat dies mit großzügigen Förderungen begleiten.

Für Heizungserneuerungen gibt es von der KfW Zuschüsse und einen Ergänzungskredit, von der BAFA kommen Zuschüsse für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen hinzu.

  • Es gibt eine Grundförderung von 30 % je Modernisierung für alle in der BEG EM genannten Heizungstechniken.
  • Hinzu kommt ein "Klimageschwindigkeitsbonus" in Höhe von 20 % bis zum 31.12.2028.
  • Für Menschen mit zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro werden weitere 30 Prozent der Investitionskosten übernommen. Wenn die bestehende Heizung bis 2028 ausgetauscht wird, sollen zusätzliche 20 Prozent (zeitlich begrenzt sogar 25 %) gefördert werden. Als "Deckel" wurde eine Maximalförderung von 75 Prozent der Gesamtkosten beschlossen. 
  • Bei Wärmepumpen kommt ein Effizienzbonus von 5 % hinzu.
  • Aber die maximale Höhe ist begrenzt: Die "förderfähigen" Investitionskosten für einen Heizungstausch werden auf 30.000 Euro gedeckelt, d. h. die maximale Fördersumme (beim maximalen Fördersatz von 70 %) beträgt 23.500 Euro.

Daneben gibt es viele weitere Förderungen für Sanierungsmaßnahmen. Auch zinsverbilligte Kredite für den Heizungstausch werden angeboten.

Vor dem Hintergrund, dass Wärmepumpenhersteller gerade ihre Produktion massiv ausweiten und die Zahl der Wohnungsneubauten zurückgeht, raten manche dazu, mit dem Einbau einer Wärmepumpe noch 1–2 Jahre zu warten. Ähnlich wie bei Photovoltaik kann bei Beruhigung des Marktes eine Preissenkung bei Wärmepumpen erfolgen. Durch den verringerten Neubau stehen andererseits schon jetzt mehr Handwerker zur Verfügung.

Video: Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024

Länge: 7 Minuten

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Video: Welche Heizung darf man 2024 noch verwenden?

Länge: 15 Minuten

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Video: Vergleich Wärmepumpe vs. Gasheizung ab 2024

Länge: 12 Minuten

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Warum ist die energetische Sanierung so wichtig?

Klimaschutz geht uns alle an. Deshalb ist es wichtig, dass Sanierungen, aber auch neu gebaute Immobilien nach energetischen Standards errichtet werden, die besonders hoch sind und die dafür sorgen, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird.

Doch nicht nur der Klimaschutz ist hier als Grund zu nennen. Auch die Preisentwicklung zeigt deutlich, dass jedem Bauherrn die energetische Sanierung wichtig sein muss. Denn die Preise für Energie explodieren. Und wer hier gegensteuern möchte und die Kosten auf einem erträglichen Niveau halten will, der muss eine Immobilie bauen oder erstehen, die möglichst wenig Energie verbraucht.

Um die Förderungen nutzen zu können, müssen vor allen Dingen VOR dem Ergreifen der Maßnahmen einige Schritte beachtet werden. Ansonsten wird die Förderung leicht abgelehnt und der Bauherr muss die Kosten selbst tragen.

Punkt 1

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Es gibt spezielle Fördermöglichkeiten, die in Form von Steuervergünstigungen, Krediten aber auch Zuschüssen bereitgestellt werden. Jeder Verbraucher kann davon profitieren, wenn er im Zuge der Energiewende eine energetische Sanierung oder einen energieeffizienten Bau von einem Eigenheim vornimmt.

Die Anbieter der unterschiedlichen Programme sind die KfW und das BAFA. Die KfW, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, und das BAFA,  das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Wer sich für Steuervergünstigungen interessiert, muss sich beim Finanzamt melden und die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung hinterlegen.

Punkt 1

Die unterschiedlichen Institutionen und Fördermöglichkeiten

Die EU hat bestimmte Klimaschutzvorgaben, die eingehalten werden müssen, damit die staatliche Förderung genutzt werden kann. Eine neue Regelung gibt es hier seit Beginn 2021. In diesem Zusammenhang wurden alte Programme, die von der KfW und vom BAFA angeboten wurden, neu strukturiert und entsprechend angepasst.

Beim Sanieren soll der Bauherr vor allen Dingen Anreize erhalten, die energetische Sanierung möglichst hochwertig durchführen zu lassen. Zehn unterschiedliche Teilprogramme gab es bis zur Anpassung, um energieeffizient Haus und Wohnung zu sanieren. Hier wurde vieles zusammengefasst, sodass letztendlich drei verschiedene Teilprogramme übriggeblieben sind, die jedoch die Aspekte aus den vorherigen Programmen beinhalten. Es ist somit nicht wirklich etwas weggefallen, sondern die Maßnahmen wurden lediglich zusammengefasst, um einen besseren Überblick zu erhalten.

Die drei Maßnahmenprogramme lauten:

  • Effizienzhaus für Privatpersonen
  • Effizienzgebäude für Unternehmen und ähnliche Institutionen
  • Einzelmaßnahmen für Privatpersonen

Beim Effizienzhaus gibt es den Zuschuss (Maßnahme) KfW 461 oder den Kredit KfW 261. Beim Effizienzgebäude wird der Zuschuss KfW 463 sowie der Kredit KfW 263 angeboten. Einzelmaßnahmen für Privatpersonen werden mit dem Zuschuss BAFA BEG EM oder dem Kredit KfW 262 berücksichtigt.

Basis der Förderung ist das sogenannte Gebäudeenergiegesetz GEG. Details dazu:

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in Deutschland die energetischen Anforderungen an Gebäude. Sein vollständiger Titel lautet: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das klingt sperrig, beschreibt aber recht gut, worum es geht: Gebäude sollen weniger Energie verbrauchen und stärker mit erneuerbaren Energien versorgt werden.

Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Es führte drei frühere Regelwerke zusammen: das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Seit der Novelle mit zentralen Änderungen zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz häufig als „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Dieser Begriff ist griffig, aber unvollständig. Das GEG betrifft nicht nur Heizungen, sondern auch Neubauten, Sanierungen, Energieausweise, Bauteilanforderungen und die Nutzung erneuerbarer Energien.

Ziel des GEG ist es, den Energiebedarf von Gebäuden zu begrenzen und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zu fördern. Damit soll der Gebäudesektor einen Beitrag zu den deutschen Klimaschutzzielen leisten. Für Eigentümer, Bauherren und Sanierer ist das Gesetz vor allem deshalb wichtig, weil es Mindeststandards vorgibt: etwa für Neubauten, für bestimmte Sanierungsmaßnahmen, für Energieausweise und für den Austausch alter Heizungen.

Anforderungen an Neubauten

Neue Gebäude müssen so geplant und errichtet werden, dass sie die Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Dabei wird der zulässige Energiebedarf über ein Referenzgebäudeverfahren bestimmt. Entscheidend ist nicht nur der Heizwärmebedarf, sondern der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und gegebenenfalls Kühlung.

Strom aus erneuerbaren Energien, der in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt und dort selbst genutzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen rechnerisch angerechnet werden. Das betrifft zum Beispiel Strom aus einer Photovoltaikanlage, der direkt im Gebäude verbraucht oder vorübergehend gespeichert wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils geltenden GEG.

Neue Heizungen und 65-%-Regel

Ein zentraler Punkt der GEG-Novelle ist die Vorgabe, dass neue Heizungen schrittweise mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt diese Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb solcher Neubaugebiete gelten Übergangsregeln, die eng mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden sind.

Zur Erfüllung der 65-%-Anforderung kommen mehrere technische Wege infrage. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen und bestimmte Hybridlösungen. Welche Variante sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Gebäude, vom Wärmebedarf, von der örtlichen Wärmeplanung und von den Detailvorgaben des Gesetzes ab.

Anforderungen an Bestandsgebäude

Bei bestehenden Gebäuden gilt ein Grundsatz: Wird saniert oder erneuert, darf die energetische Qualität nicht ohne Weiteres verschlechtert werden. Werden Außenbauteile wie Fenster, Dachflächen, Außenwände oder Türen ersetzt oder wesentlich verändert, können die Mindestwerte aus Anlage 7 des GEG greifen. Ob eine Pflicht entsteht, hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab.

Auch für die oberste Geschossdecke kann eine Nachrüstpflicht bestehen. Das betrifft vor allem Decken zu unbeheizten Dachräumen, wenn sie nicht den geforderten Mindestwärmeschutz erfüllen. Ist das Dach bereits entsprechend gedämmt oder greift eine gesetzliche Ausnahme, kann die Pflicht entfallen.

Alte Heizkessel und Austauschpflichten

Das GEG enthält außerdem Regeln für ältere Heizkessel. Bestimmte Öl- und Gasheizkessel dürfen nach Ablauf der gesetzlichen Nutzungsdauer nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind unter anderem Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie bestimmte selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Da die Austauschpflicht von Kesseltyp, Alter, Leistung und Eigentumssituation abhängt, sollte sie im Einzelfall geprüft werden.

Energieausweis

Der Energieausweis bleibt ein wichtiger Bestandteil des GEG. Er soll Käufern, Mietern und Eigentümern eine Orientierung über den energetischen Zustand eines Gebäudes geben. Bei Verkauf oder Vermietung muss der Energieausweis grundsätzlich vorgelegt werden. Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist außerdem ein informatorisches Beratungsgespräch vorgesehen, sofern es unentgeltlich angeboten wird. Dieses Gespräch soll helfen, die Angaben des Energieausweises besser einzuordnen und mögliche Sanierungsschritte zu verstehen.

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Was verlangt das Gebäudeenergiegesetz bei neuen Fenstern?

Beim Austausch kompletter Fenster oder Fenstertüren in bestehenden beheizten Wohngebäuden sieht das Gebäudeenergiegesetz für die betreffenden Fälle grundsätzlich einen Uw-Höchstwert von 1,3 W/(m²K) vor.

Für Dachflächenfenster liegt der entsprechende Wert grundsätzlich bei Uw = 1,4 W/(m²K). Für bestimmte Konstruktionen und Sonderverglasungen gelten abweichende Anforderungen.

Wichtig ist die Unterscheidung:

GEG-Mindeststandard und Förderstandard sind nicht dasselbe.

Ein Fenster kann die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und trotzdem nicht gut genug sein, um eine staatliche Förderung für eine besonders energieeffiziente Sanierung zu erhalten.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

 
2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG​ erklärt

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 Punkt 1

Die Höhe der Förderungen

Es kann nicht pauschalisiert werden, wie viele Fördermittel und Fördermöglichkeiten für eine Immobilie in Anspruch genommen werden können. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die nur bei spezieller Betrachtung genannt werden können. Trotzdem ist es möglich, einen kleinen Überblick über die Förderbeträge zu geben. Auch wenn die Angaben selbstverständlich immer individuell angepasst werden müssen.

Bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der Sanierung kann man über das BAFA einen Zuschuss von bis zu 35 % auf die förderfähigen Kosten beantragen. Allerdings nur bis maximal 60.000 Euro. Wird ein Kredit von der KfW in Anspruch genommen, kann dieser ebenfalls bis zu 60.000 Euro betragen. Zusätzlich gibt es einen Tilgungszuschuss, der bei bis zu 35 % der gesamten Kreditsumme liegt. Das sind noch einmal 21.000 Euro.

Eine genaue Übersicht über mögliche Förderungen lassen sich auf den Webseiten der beiden Institutionen finden.

Punkt 1

Was muss bei der Beantragung berücksichtigt werden?

Es ist leider nicht möglich, die Fördermittel auf blauen Dunst zu beantragen. Der Staat prüft genau, wer beantragt, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden und vor allen Dingen wer die Sanierungsmaßnahmen durchführt. Im Rahmen einer energetischen Sanierung kann zum Beispiel auch der Fußboden erneuert werden. Müssen Fliesen verlegt werden, sollte ein Fliesenleger, z.B. aus Lünen, beauftragt werden. Der Bauherr darf die Fliesen nicht selbst verlegen, wenn er Fördermittel für die Sanierung erhalten will. Der Fliesenleger muss den Kostenvoranschlag für die Arbeiten erstellen, der dann eingereicht wird. Und zwar immer im Vorfeld. Die Maßnahmen für die Sanierung dürfen noch nicht stattfinden, wenn der Kostenvoranschlag eingereicht wird.

Gleiches gilt selbstverständlich für alle anderen Gewerke. Der Austausch von Heizung, Fenstern, die Sanierung von Dächern und Hausfassaden wird nur dann unterstützt, wenn im Vorfeld die Fördermittel beantragt werden und die Arbeiten von Unternehmen durchgeführt werden, die in Deutschland eingetragen sind und Steuern zahlen. Der Hausherr selbst darf die Maßnahmen nicht durchführen. In so einem Fall wird die Förderung nicht genehmigt.

Außerdem müssen vor dem ersten Hammerschlag die Fördermittel beantragt und genehmigt werden. Während der Sanierung oder im Anschluss wird keine Genehmigung stattfinden. Hier muss deshalb ein wenig Vorlauf möglich sein, damit ausreichend Zeit für die Beantragung und die Genehmigung besteht.

Zeit ist generell ein wichtiger Faktor. In Deutschland mahlen die Mühlen der Ämter recht langsam. Deshalb sollte eine solche Sanierung nicht kurzfristig geplant werden. Vielmehr muss auf lange Sicht geplant werden, damit die wichtigen Fördermittel nicht verloren gehen.

 Punkt 1

Kommunale Förderung

Auch Kommunen und Gemeinden, teilweise auch Bundesländer, legen von Zeit zu Zeit Förderungen für Altbau-Sanierungen auf. Hier fragt man am besten beim örtlichen Bauamt nach den aktuellen Möglichkeiten. Der frühe Vogel wird belohnt: Manche dieser Töpfe sind rasch geleert.

 Punkt 1

Bauförderung der Kirchen

16 katholische Bistümer sowie 14 evangelische Landeskirchen fördern bauwillige Familien. Angeboten werden günstige Baugrundstücke im Erbbaurecht, manchmal auch vergünstigte Darlehen. Erfragen Sie Details bei ihrer zuständigen Landeskirche.

Hier finden sich bundesweite Übersichten über kirchliche Angebote zur Förderung von Hausbau und Immobilienkauf:

Punkt 1

Tipps zu den Förderungen

Wer sich für einen KfW Kredit entscheidet, muss berücksichtigen, dass es feste Konditionen dafür gibt. Die Zinsen sind sehr niedrig. Auch die tilgungsfreie Anlaufzeit ist durchaus interessant. Bei den Laufzeiten präsentiert sich der KfW Kredit sehr flexibel. Er kann bis zu 30 Jahre laufen. Allerdings geht die Zinsbindung lediglich zehn Jahre und kostenfreie Sondertilgungen sind unter anderem nicht möglich. Für die Nutzung von einem KfW Kredit müssen deshalb nicht nur spezielle Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss auch immer geschaut werden, ob an anderer Stelle gegebenenfalls ein besseres Darlehen gefunden wird. Vielleicht ist ein regulärer Sanierungskredit eine gute Alternative zum KfW Kredit. Denn er bietet zum Beispiel kostenfreie Sondertilgungen, kann variabel gestaltet werden und besitzt bei einer guten Bonität auch günstige Zinsen.

Eine Entscheidung darüber kann nach einem gründlichen Vergleich getroffen werden. Hierfür stehen besonders im Internet viele verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Zudem empfiehlt es sich, die Sanierung nach energetischen Standards immer mit einem Fachmann zu planen. Es reicht nicht aus, nur das Dach zu dämmen, um viel Energie zu sparen. Auch die Fenster und die Wände müssen entsprechende Qualitäten aufweisen, um effizient beim Sparen vorgehen zu können. Ein Energieberater, ein Architekt und ein Bauleiter sind deshalb sinnvolle Begleiter beim Planen der Maßnahmen.

Punkt 1

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Punkt 1

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Video: KFW-Förderungen 2024

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Förderung für Heizung und Sanierung (KfW und BAFA) ab 2024

Länge: 7 Minuten

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Geschrieben von

Bauen-und-Heimwerken.de

Bauen und Heimwerken

Ein Beitrag aus dem Bauen-und-Heimwerken.de Team.

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