Gebäudeenergiegesetz Zusammenfassung (früher: Wärmeschutzverordnung)

In der Ära des Klimawandels und steigender Energiepreise spielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Schlüsselrolle in Deutschlands Bemühungen um eine nachhaltigere Zukunft. Seit dem 1. November 2020 löst es die bisherigen Regelungen ab und setzt neue Standards für Energieeffizienz in Gebäuden. Von Niedrigstenergie-Gebäudestandards über die Förderung erneuerbarer Energien bis hin zu spezifischen Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude – das GEG markiert einen Wendepunkt in der deutschen Baugeschichte. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Gesetzes und erklärt, wie es den Weg für umweltfreundlicheres Wohnen und Arbeiten ebnet.

Virtuelles Gebäude

Inhalt: Gebäudeenergiegesetz (früher: Wärmeschutzverordnung)

Kurz zusammengefasst

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG): Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und vereint die vorherigen Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG. Anfang 2024 traten umfangreiche Änderungen in Kraft. Es zielt darauf ab, den Energieeinsatz in Gebäuden zu minimieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien zu fördern, um so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard: Neubauten müssen den Niedrigstenergie-Gebäudestandard erfüllen, mit einem Endenergiebedarf von maximal 45–60 kWh/m² pro Jahr. Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird dabei besonders angerechnet.
  • Erneuerbare Energien in Neubauten: Ab 2024 müssen neu eingebaute Heizungsanlagen in Neubaugebieten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies betrifft verschiedene Heizungssysteme wie Wärmepumpen, Fernwärme und Solarthermie.
  • Anforderungen an Bestandsgebäude: Bei Renovierung oder Sanierung dürfen die energetischen Qualitäten nicht verschlechtert werden. Spezifische Anforderungen gelten für die Dämmung der obersten Geschossdecke und den Austausch von Außenbauteilen, um den Wärmeverlust zu minimieren.
  • Heizungsregelungen für Bestandsgebäude: Neue Heizungen in Bestandsgebäuden müssen ab 2026 anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern nicht besondere Ausnahmen gelten. Gas- und Ölheizungen unterliegen speziellen Regelungen und Fristen.
  • Energieausweise: Beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien ist die Vorlage eines Energieausweises verpflichtend. Dieser muss spezifische Angaben zum Energieverbrauch und den energetischen Eigenschaften des Gebäudes enthalten.
  • Gesetzliche Vorschriften für Fenster: Seit dem 1. November 2020 müssen bei Renovierungen die Mindestanforderungen des GEG an Fenster eingehalten werden, was den U-Wert der Verglasung betrifft. Diese Regelungen zielen darauf ab, den Energieverlust durch Fenster zu reduzieren.

Details und Erläuterungen zu allen Punkten im weiteren Artikel.

1. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

GEG-Anforderungen an Neubauten

  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard
    Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard.  erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert.
  • Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.

Neue Heizungen

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:

  • Wärmepumpenheizungen
  • Fernwärmeanschluss
  • Elektrogebäudeheizung 
  • Solarthermie
  • Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • Solarthermie-Hybridheizung

GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.

Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden.  Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.

Energieausweise (§§ 79–88)

§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.

Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?

 

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Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.

Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

2. 2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG​ erklärt

Länge: 2 Minuten

Youtube-Video

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3. Seltene und interessante Fakten zum Gebäudeenergiegesetz

  1. Der historische Ursprung des Energieeffizienzgedankens: Wusstest du, dass die Idee der Energieeffizienz in Gebäuden bis in die 1970er Jahre zurückreicht? Die erste Ölkrise löste weltweit ein Umdenken aus und führte zur Entwicklung der ersten Energieeinsparverordnungen. Deutschland war eines der ersten Länder, das erkannte, wie wichtig die Energieeffizienz für die Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und für den Umweltschutz ist.
  2. Ein Gesetz mit grünem Herz und historischem Echo: Das Gebäudeenergiegesetz spiegelt nicht nur den technologischen Fortschritt wider, sondern auch ein wachsendes Umweltbewusstsein. Interessanterweise ähnelt die heutige Motivation – der Klimaschutz – stark den Ölschocks der 70er Jahre, allerdings mit dem zusätzlichen Fokus auf die Reduzierung von CO2-Emissionen.
  3. Die Rolle von Wärmepumpen: Wärmepumpen sind im GEG besonders hervorgehoben, weil sie deutlich mehr Energie liefern, als sie verbrauchen. Durch die Nutzung von Umgebungswärme können sie bis zu drei- bis viermal mehr Heizenergie erzeugen, als sie an elektrischer Energie aufnehmen, wenn alles optimal eingestellt ist. Dies macht sie zu einem Superhelden der Energieeffizienz!
  4. Das Gesetz und die Vögel: Eine kuriose, aber relevante Überlegung ist der Einfluss von Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen auf die heimische Vogelwelt. Energiesparende Fenster mit speziellen Beschichtungen können für Vögel unsichtbar werden und zu Kollisionen führen. Forschungen und Entwicklungen zu vogelfreundlichem Glas zeigen, wie Umweltschutz eine vielschichtige Herausforderung ist, die auch im Rahmen des GEG Berücksichtigung findet.
  5. Innovative Dämmung mit Algen: Eine der neuesten Entwicklungen im Bereich der Gebäudeisolierung sind Algen-basierte Dämmsysteme. Diese nutzen die natürliche Fähigkeit von Algen, Wärme zu speichern und Feuchtigkeit zu regulieren. Solche nachhaltigen Materialien eröffnen neue Horizonte für das GEG, indem sie nicht nur die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen, sondern auch zur biologischen Vielfalt und zur Verringerung des CO₂-Fußabdrucks beitragen.

4. Ergänzung oder Frage von dir?

Gibt es eine Frage zum Beitrag, etwas zu ergänzen oder vielleicht sogar zu korrigieren?

Fehlt etwas im Beitrag? ... Jeder kleine Hinweis/Frage bringt uns weiter und wird in den Text eingearbeitet. Vielen Dank!

 

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Punkt 1

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Geschrieben von

Peter Bödeker
Peter Bödeker

Peter arbeitet seit seinem Studium im Bereich Internet und Publizistik. Nach seiner Tätigkeit im Agenturbereich ist er seit 2002 selbständig als Autor und Betreiber von Internetseiten. Das Bauen-und-Heimwerken-Projekt entstand aus einer Dachdämmungs-CD-ROM, die Peter zusammen mit mehreren Mitstreitern Anfang der 2000er in eine Heimwerker-Seite umwandelte. Als Hausbesitzer, Gartenbetreiber und leidenschaftlicher Holzwerber bereitet es ihm viel Freude, über Heimwerkerprojekte zu recherchieren, Experten zu befragen und sich eine möglichst einfache und anschauliche Umsetzung der Sachverhalte und How-Tos zu überlegen.

https://www.bauen-und-heimwerken.de

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