In einer Mietwohnung ist man manchmal in der Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Nicht nur durch den Vermieter, sondern auch durch zahlreiche Gesetze. Was Sie über das Renovieren in einer gemieteten Wohnung beachten sollten und welche Kosten vom Vermieter übernommen werden, erfahren Sie in den nächsten Zeilen.
Mögliche Renovierungen
Grundsätzlich sind Umgestaltungen in einer gemieteten Wohnung nicht verboten (siehe Beitrag: Was man in einer Mietwohnung verändern darf). Dennoch sollten die geplanten Renovierungsarbeiten immer mit dem Vermieter abgesprochen werden und man sollte sich darüber informieren, ob das Haus unter Denkmalschutz steht, denn dann sind die meisten Baumaßnahmen ausgeschlossen.
Normalerweise sind Maßnahmen erlaubt, die nur in geringem Umfang in die Substanz eingreifen oder leicht rückgängig zu machen sind. Nachbarn dürfen dabei nicht nach den gesetzlichen Ruhezeiten gestört werden. Demnach sind Bohrlöcher, die ein Mieter zum Aufhängen von Bildern oder Möbelstücken benötigt, eingeschlossen. Das Streichen von Wänden fällt ebenfalls unter die Kategorie der Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können. Lediglich bei Tapete müssen Sie vorsichtig sein und sich vorher informieren.
Beispiel: Gibt es in der Mietwohnung kleine Risse in den Wänden, ist auch das Verputzen eine Maßnahme, die größtenteils vom Mieter problemlos unternommen werden kann. Je nach Art des Putzes kann dies aber als ein größerer Eingriff gesehen werden. Empfehlenswert ist daher das Gespräch mit dem Vermieter.
Renovierungen beim Auszug
Eine Vielzahl von Meinungen und Mythen bestehen, wenn es um Renovierungsarbeiten geht, die man bei einem Auszug machen muss.
Gesetzliche Fristen für die Renovierung von Abnutzungen vom Mieter gibt es nicht mehr. Richtlinien geben jedoch einen gewissen Trend vor. Demnach sind beispielsweise die Küche und Dusche/Badewanne nach drei bis fünf Jahren und Wohn- und Schlafräume nach fünf bis acht Jahren zu renovieren. Sind jedoch keine Verschleißerscheinungen in den Räumen zu erkennen, muss auch nicht renoviert werden.
Grundsätzlich gilt: der Mieter ist zu einer kompletten Renovierung bei Auszug nicht verpflichtet. Welche Renovierungsarbeiten bei Auszug vom Mieter durchgeführt werden müssen, müssen auch deutlich im Vertrag beschrieben sein.
Kostenübernahme
Die Kostenübernahme für Renovierungsarbeiten in Mietswohnungen ist oft unklar. Grundsätzlich ist der Vermieter für Instandhaltung und –setzung der Wohnung zuständig. Dazu zählen auch die sogenannten Schönheitsreparaturen, wie Tapezier- und Malerarbeiten.
Eine Verschiebung der Kosten auf den Mieter kann jedoch durch die passende Anmerkung im Mietvertrag durch den Vermieter veranlasst werden. Unterschreibt der Mieter den Vertrag, in dem ausdrücklich steht, dass Kosten für Schönheitsreparaturen übernommen werden sollen, ist dies rechtgültig und der Mieter muss zahlen.
Entscheidet sich der Mieter jedoch für Maler- oder Heimwerksarbeiten, die zur individuellen Gestaltungsentfaltung zählen, wie zum Beispiel ein bunter Anstrich oder Bohrungen für Dekorationsartikel, muss der Mieter diese Kosten auch selber tragen.
Sollte der Traum vom Eigenheim noch auf sich warten, sollten Sie bei Umgestaltungsmaßnahmen in der Mietwohnung immer vorsichtig und achtsam sein, um böse Überraschungen und Probleme mit dem Vermieter zu verhindern.
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Über Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen.
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Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße
Janina
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