Fensteraustausch und Denkmalschutz: Das muss beachtet werden
Ein historisches Gebäude beeindruckt durch eine außergewöhnliche Optik und ist auch ein wichtiges Kulturgut, weshalb es unter einem besonderen Schutz steht. Aus diesem Grund muss bei einer Sanierung eines denkmalgeschützen Hauses einiges beachtet werden – auch beim Fensteraustausch. Hier besteht keine freie Entscheidungswahl, sondern die geplanten Sanierungsmaßnahmen müssen in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde geklärt werden. Es müssen die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden, ansonsten kann die Behörde einen Rückbau verlangen.
Wir zeigen, worauf beim Fensteraustausch bei einem Denkmal-Haus geachtet werden soll. ► Rechtliche Vorgaben ► Genehmigung ► Partieller Austausch von Fensterteilen ► Dämmeigenschaften ► Fördermittel

1. Rechtliche Vorgaben zum Fenstertausch bei einem Denkmal-Haus
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt Vorgaben vor, die beim Fenstertausch erfüllt werden müssen. Insbesondere die Aspekte Dichtigkeit und Wärmeeffizienz spielen eine relevante Rolle, weshalb die neuen Fenster einen gewissen U-Wert erfüllen müssen.
Wichtige Bestimmungen im GEG
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen.
Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.
Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
GEG-Anforderungen an Neubauten
- Niedrigstenergie-Gebäudestandard
Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude darf einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr aufweisen. Dieser Wert wird im im Jahr 2023 geprüft und ggf. verändert. - Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.
GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude
Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).
Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen
Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Energieausweise (§§ 79–88)
§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.
Gesetzliche Vorschriften für Fenster
Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:
- Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
- Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
- Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Aufgrund des Denkmalschutzes müssen erhaltenswerte Fassaden auch nach einer Sanierung sowohl ihre ursprüngliche Optik als auch ein harmonisches Erscheinungsbild haben. Es gibt jedoch keine einheitliche Regelung, sondern jedes Gebäude steht unter einem anderen Denkmalschutz, wobei sich die Vorgaben auch je nach Bundesland unterscheiden.
Das Gebäude kann ganz oder nur teilweise unter Denkmalschutz stehen. So kann der Schutz beispielsweise lediglich die Treppe, Stuckverzierungen oder den historischen Boden betreffen. Im Gegensatz dazu stellt der sogenannte Ensembleschutz den Kompletterhalt des Hauses sicher, sodass innen und außen die bestehende Optik beibehalten werden muss. Daher ist die vorherige Abklärung mit der entsprechenden Behörde über den vorhandenen Denkmalschutz und den geplanten Fensteraustausch unbedingt notwendig.
Kurze Frage zwischendurch:
Wie sind deine Erfahrungen mit einer denkmalgeschützten Immobilie?
2. Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einholen
Das Denkmalschutzrecht regelt das jeweilige Bundesland für sich selbst. Somit haben die Bundesländer unterschiedliche Vorgaben auch hinsichtlich der Fenster- und Gebäudesanierung. Aufgrund dessen empfiehlt sich vor einem Fensteraustausch oder anderen Sanierungsmaßnahmen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde, die auch den Erhalt der Fensteroptik genau festlegt.
3. Wann sollen Fenster ausgetauscht werden?
Die vorhandenen Denkmalschutzfenster sind aufgrund der Materialien sowie Bauweise oftmals undicht und begünstigen Schimmel, der zu einer massiven Schädigung des Mauerwerks und zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Darüber hinaus verursacht die mangelnde Energieeffizienz bei alten Fenstern eine rasche Abkühlung der Raumluft und somit höhere Heizkosten, da aufgrund der kühleren Wohnräume mehr geheizt wird.
Der Fensteraustausch ist zwar mit hohen Kosten verbunden, jedoch rentiert sich das oftmals auf lange Sicht. Denn mit modernen Fenstern lassen sich erhebliche Heizkosten sparen, während sich auch der Wert der Immobilie erhöht.
Eine Überprüfung der Fensterelemente bietet sich während einer Sanierung immer an, um die Schwachstellen in der Energieeffizienz der Wohnräume herauszufinden. Wenn allerdings schon kalte Luftzüge an den Fensterrahmen spürbar sind oder dieser sogar Schäden aufweisen, sollten die Fenster dringend ausgetauscht werden. Siehe auch:
Beitrag: Wann Fenster erneuern?
Fenster erneuern: dies ist der richtige Zeitpunkt, um die alten Fenster auszutauschen
Natürlich kann eine Erneuerung der Fenster ziemlich preisintensiv sein. Allerdings kann dadurch auch viel Geld und Energie eingespart werden. Ebenfalls werden die Nerven geschont, da die Fenster ebenfalls Sachen Einbruch- und Lärmschutz eine große Rolle spielen.
Wenn es kalt durch die Ritzen der Fenster hereinkommt, dann ist der Gedanke über einen Austausch der Fenster oft schon zu spät. Deshalb sollte schon bevor die nächste Heizperiode beginnt daran gedacht werden, dass das Wohnen durch neue Fenster wesentlich behaglicher wird. Darüber hinaus wird der Energieverbrauch gesenkt und der Schutz gegen Einbrüche durch neue Fenster optimiert. Wir erläutern, wann der beste Zeitpunkt zum Fenster erneuern gekommen ist.
4. Fensteraustausch in denkmalgeschützten Gebäuden
Der Fensteraustausch stellt bei einem Denkmal-Haus eine Herausforderung dar, da hier die jeweiligen Vorgaben beachtet werden müssen.
Vor einem kompletten Fensteraustausch können zunächst auch andere Maßnahmen durchgeführt werden wie der Einsatz neuer Dichtungen oder Rahmen. So wird die alte Optik bewahrt und es ist deutlich preisgünstiger. Denkmalgeschütze Gebäude verfügen meistens über Holzfenster, sodass eine Sanierung problemlos möglich ist.
Wenn ein Fensteraustausch jedoch unumgänglich ist, sollte auf die Bewahrung der ursprünglichen Optik geachtet werden. Dabei können neue Fenster auch mit einem Einbruchschutz oder Schallschutz ausgestattet werden. Da eine Neuverglasung nicht immer den Originalmaßen der alten Fenster entspricht, gestaltet sich dies allerdings etwas schwieriger. Dies betrifft auch Kunststofffenster in denkmalgeschützten Häusern, da aufgrund des glatten und modernen Materials oftmals eine andere Optik entsteht und auf diese Weise das historische Erscheinungsbild verfälscht wird.
Ob Barock oder Jugendstil, durch modernste Technik sind heutzutage sämtliche Verglasungen, Fensterformen und -stile möglich. So können mit einem online Konfigurator von professionellen Anbietern sämtliche Fensterstile nachgeahmt werden, die sich in das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Hauses einfügen lassen und dabei modernste Anforderungen im Hinblick auf die Wärmeschutzdämmung und Sicherheit erfüllen.
5. Denkmalschutzfenster – die richtige Ausstattung
Beim Fensteraustausch sollte vor allem auf die historische Farbe und Maße geachtet werden, so beispielsweise Stulpbreite und Sprossen.
Neben der Form und Farbe sind auch die Fensterelemente am Denkmal-Haus zu berücksichtigen. Denn hier sind viele Elemente nicht vorhanden, die bei modernen Fenstern selbstverständlich sind. So sollten Kunststoff-Griffe aufgrund der Optik an einem historischen Denkmalschutzfenster nicht angebracht werden, hier bieten sich beispielsweise klassische Griffe aus Edelstahl oder Messing an.
Folgende Aspekte sollten beim Fensteraustausch beachtet werden:
- Material
- Flügelanzahl
- Oberlicht
- Flügeloptik
- Kastenfenster
- Sprossen (Stärke und Breite)
- Art des Einbaus der Sprossen
- Farbe des Rahmens
- Verglasung
- Außenfensterbank
- Rollläden sind selten vorzufinden
- Fensterläden sollten zum Fenster und Bauwerk passen
6. Auf die Wärmedämmung achten
Seit der geltenden Energieeinsparverordnung von 2009 sind wärmedämmende Verglasungen gesetzlich Pflicht. Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen Fenster einen bestimmten U-Wert erreichen oder unterschreiten. Als U-Wert wird der Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet, der den Wärmeverlust bestimmt. Fenster müssen mindestens einen U-Wert von 1,3 erreichen oder unterschreiten. Bei Fenstern mit nur einer Glasscheibe liegt der U-Wert bei 5,8, weshalb enorm viel Wärme nach draußen gelangt. Im Vergleich dazu gehen bei neuen Fenstern bis zu 70 Prozent weniger Wärme verloren, womit die Einsparung von ca. 260 Euro an Heizkosten möglich ist.
Gesetzliche Vorschriften für Fenster im GEG
Gesetzliche Vorschriften für Fenster
Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:
- Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
- Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
- Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Tabelle: Durchschnittliche U-Werte in der Historie
Durchschnittliche U-Werte von Fenstern in der Historie
Fenstertyp | Verbaut | Ø-U-Wert Wärmedurchgangskoeffizient |
Einfachglas | bis 1980 | knapp 5 |
Verbund-/Kastenfenster | bis 1980 | ca. 2,5 |
Unbeschichtetes Isolierglas | 1980-1995 | ca. 2,7 |
Zweischeiben-Wärmedämmglas | 1995-2010 | ca. 1,5 |
Dreischeiben-Wärmedämmglas | seit 2005 | ca. 1,1 |
Teuer: schmale Holzrahmen mit aufgeklebten Dämmstoffen und Alu-Verschalungen | heute | 0,7-0,8 |
Noch ein Vergleich: In den letzten 50 Jahren wurde der U-Wert auf rund ein Viertel gesenkt. In vielen Fällen amortisierensich neue Fenster darum bereits nach wenigen Jahren. |
Beitrag: Fachbegriffe beim Fenster
Die Güte eines Fensters ist von mehreren Eigenschaften abhängig, welche durch spezielle Fachbegriffe ausgedrückt werden (von U-Wert bis Lichttransmissionsgrad).
Hier erläutern wir die gängigen Fachbegriffe beim Fenster und erklären, bei welchem Fenster welche Eigenschaft wünschenswert ist.
Moderne Fenster sind mit einer Zweifach- oder Dreifachverglasung äußerst energieeffizient – und schützen dabei auch das Zuhause vor Einbruch sowie Lärm. Denn neben einer ausgezeichneten Wärme- und Schalldämmung sind diese dank stabiler Rahmenkonstruktion, Sicherheitsscheiben und abschließbarer Griffe sehr robust. Beim Onlinekonfigurator von Fenstermaxx24 beispielsweise können neue Fenster mit der entsprechenden Wärmedämmung individuell konfiguriert werden.
7. Fensteraustausch mit Fördermitteln
Wenn ein Fensteraustausch geplant ist, bieten staatliche und private Einrichtungen wie die KfW finanzielle Unterstützung an. Für die Beantragung der KfW-Fördermittel ist ein Experte für Energieeffizienz erforderlich, welcher den korrekten Einbau der Wärmeschutzfenster gewährleistet. Die Förderung von der KfW (Programm 430) beträgt bei energetischen Einzelmaßnahmen 10 % der förderfähigen Kosten. Wenn das gesamte Denkmal-Haus energetisch optimiert werden soll, beträgt die Förderung der KfW unter Umständen sogar bis zu 30 %. Mit den unterschiedlichen Förderungen kann langfristig von einem energieeffizienten Zuhause profitiert werden.
Folgende Fördermittel bietet die KfW für Sanierungen an:
- Kredit mit Tilgungszuschuss (Programme 151, 152)
- Investitionszuschuss bis zu 18.750 Euro (Programm 430)
- finanzieller Zuschuss für die Baubegleitung bis zu 4.000 Euro (Programm 431).
Neben der KfW und den steuerlichen Vorteilen bei der Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie können noch weitere Fördermöglichkeiten durch den Staat, Gemeinden und öffentliche oder private Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Informationen dazu gibt es bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege. Tipps und Anlaufstellen in folgendem Beitrag:
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Abbildung 1: Wer sich gegen eine Sanierung entscheidet, muss bedenken, dass auch für den Abriss noch Kosten anfallen, die auf die Kosten für den Neubau on top kommen.
Auf den ersten Blick scheint es eine Glaubensfrage zu sein, die Privatpersonen dazu ermutigt, einen Neubau zu initiieren oder sich für die Sanierung eines Altbaus zu entscheiden. Oder fallen vielleicht auch finanzielle Überlegungen ins Gewicht – und apropos: Was ist eigentlich günstiger? Welche Vor- und welche Nachteile beim Neubau bzw. beim Sanierungsobjekt anfallen und wie es in beiden Fällen um die Kosten bestellt ist, soll Thema in diesem Beitrag sein.